Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema Anrechnung.
Im Folgenden dreht es sich um Unterhaltsfragen im Bereich des OLG Schleswig betreffend das Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern.
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(1) Bitte beantworten Sie nach dem Durchlesen der unten stehenden mir bekannten Rechtsprechung die folgenden Fragen summarisch:
Wie wird im Fall von Studenten, von Auszubilden, von anderen Kindern genau "angerechnet"? Wird, egal ob dies in dem Leitlinien-Abschnitt steht oder nicht "nach Billigkeit" angerechnet? Was bedeutet hier Billigkeit? Entspricht jeder Euro mehr Einkommen einem Euro weniger Unterhalt? Wie erfolgt eine konkretere Berechnung? Welche weitergehenden Richtlinien, Leitlinien, Beispielrechnungen vom OLG Schleswig gibt es zu dieser Einkünfte-Anrechnung?
Welche prägnanten Entscheidungen sind diesbezüglich in den letzten fünf Jahren vom OLG Schleswig ergangen?
Es geht mir um eine möglichst umfängliche Darstellung der konkreten Einkommensanrechnung (nach Billigkeitsgesichtspunkten) bei unterhaltsberechtigten Kindern. Mir ist klar, dass alles immer Einzelfallentscheidungen sind, Formeln wird es daher nicht geben, aber ich bitte um Hinweise auf Urteile, Richtlinien etc., die Ober/Untergrenzen der Anrechnungen aufzeigen bzw. Standardberechnungsgrundlagen geben, von denen dann für den Einzelfall abgewichen wird. Weitergehende Betrachtungen über Unterhalts-Anspruchsbeginn, -ende, -voraussetzungen, Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichtete etc. sind nicht von Interesse.
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(2) Bitte wenden Sie ihre oben gemachten summarischen Betrachtungen auf folgendes Beispiel an:
Student, eigener Haushalt; Bedarf 640 EUR; eigenes b e r e i n i g t e s Einkommen in Höhe von 450 EUR; BAföG in Höhe von 100 EUR, zur Hälfte als Darlehen. Betrachten Sie das Einkommen, falls dies einen Unterschied macht, einmal entstanden aus Hilfswissenschaftler-Tätigkeit im eigenen Fachbereich, sehr studiennah, aber nicht im Studienverlauf vorgeschrieben und einmal als Einkommen aus studienferner Tätigkeit.
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(3) Ist in Unterhaltsfragen das OLG am Wohnort des Unterhaltsberechtigten oder am Wohnort des Unterhaltsverpflichteten maßgeblich?
Beantworten Sie dies bitte in nur einem kurzen Satz.
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Die mir bereits bekannte Rechtsprechung:
Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht. (§ 1577, Absatz 2 BGB, entsprechend anzuwendenauf Verwandtenunterhalt)
Einen Studenten trifft neben dem Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit.
(BGH – 25.01.1995 – XII ZR 240/93 – NJW 1995, 1216 – MDR 1995, 930 – FamRZ 1995, 475)
Bei Auszubildenden wird auf die Ausbildungsvergütung ein Abzug eines Pauschalbetrages von 90 € angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit Ausnahme von Fahrtkosten.
(Unterhaltsrichtlinien des OLG Schleswig, Punkt 10.2.3)
Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird ... nach Billigkeit angerechnet.
(Unterhaltsrichtlinien des OLG Schleswig, Punkt 12.2)
Sämtliche Einkünfte (auch BAföG-Darlehen) werden auf den Bedarf volljähriger Kinder angerechnet.
(Unterhaltsrichtlinien des OLG Schleswig, Punkt 13.2)
Beachte: In Punkt 12.2 steht "angerechnet" und in Punkt 13.2 "nach Billigkeit angerechnet".
Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, so ist zu unterscheiden:
- Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden ...
- Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt
werden; dann entfallen der Freibetrag (s. o. 10.2.3) und andere Absetzungen
für berufsbedingte Aufwendungen.
(Unterhaltsrichtlinien des OLG Schleswig, Punkt 13.1)
BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, werden in voller Höhe als bedarfsmindernd angerechnet
(OLG Schleswig – BGB §§ 1610 II, 1602 I; BAföG §§ 17 II, 21, 26 36 in FamRZ 8/2006, Seite 571)
Einem Studenten, der neben seiner Ausbildung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sind von dem dadurch erzielten überobligatorischen Einkommen grundsätzlich 600,- DM anrechnungsfrei zu belassen seien (OLG Schleswig – 13.10.1995 – FamRZ 1996, 814). [Umrechnung in heutigen Wert mithilfe der Durchschnittsentgelte der entsprechenden Jahre etwa 350 EUR.]
-- Einsatz geändert am 17.12.2010 17:04:39
-- Einsatz geändert am 17.12.2010 17:12:39
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