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Frage geschrieben am 13.12.2011 19:56:23

OHG in e.K ? umwandeln

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 547
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe mit meinem Bruder eine OHG
Mein Bruder steigt aus persönlichen Gründen zum Jahreswechsel aus. ich möchte den Betrieb unter dem alten Namen alleine weiterführen! Wie gehe ich vor?


Antwort geschrieben am 13.12.2011 23:03:18
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Es gibt da leider folgendes Problem:

Da die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft in Ermangelung abweichender Vorschriften auch für die OHG gilt, heißt dies, dass auch die OHG mindestens zwei Gesellschafter benötigen. Die OHG erlischt wie die BGB-Gesellschaft durch Konfusion, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt.

Soweit es neben Ihrem Bruder, was ich vermute, keinen anderen Gesellschafter gibt, so bedeutet dieses leider das Ende der Gesellschaft.

Sie könnten aber als Einzelkaufmann weitermachen.

Für die Firma - der Name der OHG - gilt:

Sie benötigen meiner ersten Einschätzung nach die Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters auch dann wenn sie als Einzelkaufmann weitermachen.

Das HGB schreibt nämlich dazu vor:

Scheidet aus einer Handelsgesellschaft ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

Dieses kann meines Erachtens bei Fortführung als Einzelkaufmann und Beendigung der Gesellschaft nicht anders sein.

Dieses wird auch nur zum Problem, wenn Ihr Bruder sich weigern sollte.

Es bleibt abzuwarten.

Dieses kann hier jedoch nur eine Erstberatung sein.

Aufgrund der Vielfältigkeit der Haftungsregelungen etc. empfehle ich unbedingt eine weitere anwaltliche Beratung, gegebenenfalls auch eine vertragliche Regelung.

Dieses kann ich hier im Rahmen einer Erstberatung nicht leisten, aber wenn Sie Verständnisfragen haben, wenden Sie sich im Rahmen der kostenlosen NachfrageFunktion an mich.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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