23.07.2008 | 11:04
Antwort
von
Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach §§
15 Absatz 1 Nr. 2,
17 Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG) obliegt das ausschließliche Verbreitungsrecht eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier: Originalfotografien) grundsätzlich ausschließlich dem Urheber (hier: Fotograf).
Wurden die Originalfotografien jedoch mit Zustimmung des Fotografen in der Bunderepublik Deutschland oder dem EU-Gebiet in den Verkehr gebracht (z.B. verkauft), ist die Weiterverbreitung – also auch der von Ihnen beabsichtigte Weiterverkauf – nach
§ 17 Absatz 2 UrhG zulässig (sog. Erschöpfungsgrundsatz) und verstößt nicht gegen die Urheberrechte.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Anlage Gesetzestext
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(...)
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
(…)
§ 17 UrhG - Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(...)
Nachfrage vom Fragesteller
23.07.2008 | 11:46
Vielen Dank für Ihre schnelle und überzeugende Antwort. Erlauben die Sie bitte die kurze Nachfrage, ob ich recht in der Annahme gehe, dass diese Einschränkungen jedoch 50 Jahre nach Erstellung einer Fotografie erlöschen.
Nochmals vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.07.2008 | 12:18
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich zu unterscheiden gilt es hierbei sog. Lichtbildwerke (= Fotografien, die eine gewisse Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Absatz 2 UrhG aufweisen) und Lichtbilder im Sinne von § 72 Absatz 1 UrhG (= normale Fotografien).
Bei Lichtbildwerken beträgt die Schutzdauer gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre ab dem Tod des Urhebers. Bei den Lichtbildern gemäß § 72 Absatz 3 UrhG fünfzig Jahre ab Herstellung bzw. Veröffentlichung der Fotografie.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt