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Sehr geehrter Anwalt,
ich arbeite freiberuflich und habe nun in einem Vertragsangebot folgenden Paragraphen:
"§ 7 Nutzungsrechte
(1) Soweit im Rahmen dieses Vertrages die von der Auftragnehmerin für den Auftraggeber erstellten Dokumente, Präsentationen, Berichte, Entwürfe, etc. urheberrechtlich geschützte Werke sind, räumt die Auftragnehmerin dem AG ein bzw. überträgt sie dem AG im Zeitpunkt ihrer
Entstehung das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzte
Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung,
Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung.
(2) Der AG kann die ihr eingeräumten oder übertragenen Rechte ihrerseits auf Dritte
übertragen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der ihr eingeräumten und/oder übertragenen
Rechte hat der AG nicht."
Es handelt sich um ein spezielles Fachthema und mir ist nun wichtig: was bedeutet das genau? Habe ich ein Anrecht auf die Nennung als Urheber bei weiterer Verwendung durch den AG? Kann ich Teile aus der Arbeit weiterverwenden, bzw. modifizieren (Präsentationen, Tabellen, Texte)? Wie weit muss modifiziert werden, dass Teile wieder und auch für andere Aufträge von mir verwendet werden können?
Antwort geschrieben am 12.01.2012 20:55:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Es ist sicherlich angeraten, wenn Sie den vollständigen Vertrag prüfen lassen und nicht nur eine einzige Klausel um hier keinen rechtlichen Nachteil zu erleiden. Insofern können auch die nachfolgenden Anmerkungen nur Anhaltspunkte sein, da man immer den vollständigen Vertragstext lesen muß, um die Regelungen beurteilen zu können.
Aus dem hier vorgelegten Text ergibt sich ein ausschließliches Nutzungsrecht des Vertragspartners. Wie das Wort „ausschließlich" nahe legt wird daher der jede andere Person außer dem Erwerber der Nutzungsrechte von der Nutzung des Urheberrechts ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Urheber selbst, insofern nichts anderes bestimmt ist.
Damit beantwortet sich Ihre Frage wie folgt: Nach der Abtretung dürfen Sie weder die Arbeit noch Teile daraus selbst verwenden, die Nutzungsrechte stehen alleine dem AG zu.
Allerdings haben Sie nach § 13 UrhG grundsätzlich das Recht auf Namensnennung, also als Urheber des Werkes genannt zu werden.
Wenn Sie ein anderes Werk schaffen, dann fällt es nicht mehr unter die Nutzungsrechte dieses Vertrages. Wann ein anderes Werk vorliegt, kann man nicht abstrakt bestimmen, sondern läßt sich nur von Fall zu Fall anhand konkreter Beispiele entscheiden.
Falls Sie auf die Verwendung gewisser Teile des Werkes für andere Projekte angewiesen sind, bietet es sich an, dies im Vertrag anders zu regeln und Ihnen die Verwendung der Nutzungsrechte für diese Projekte vorzubehalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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