364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1187 Besucher | 16 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Nutzungsrechte => Darf Vermie...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Nutzungsrechte => Darf Vermie...

Nutzungsrechte => Darf Vermieter private Feier verbieten?


13.08.2009 16:12 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Verlobte und ich sind Mieter eines großen Wohnhauses. Dazu gehört zusätzlich eine große Abstellfläche, für wir alleinige Nutzungsrechte haben (eine alte Diele, direkt am Wohnhaus angebaut). Es ist lediglich eine kleine, genau bezeichnete Ausnahmefläche im hinteren Gebäudeteil vereinbart, auf der Vermieter Zugang haben. Zum Raum um den er hier geht, haben sie keinen Zugang.

Über diese Fläche gab es einen Rechtsstreit über die Frage, ob dieser Abstellraum zum Mietvertrag gehört, oder nicht (Mängel wegen Regeneinbruch). Dieser endete mit einem Vergleich und wir dürfen nur nutzen und nicht bemängeln.

Der Vermieter gibt trotz des Vergleichs jedoch keine Ruhe und führt einen Kleinkrieg gegen uns. Bald heiraten wir und wollen auf dieser großen Abstellfläche unseren Polterabend feiern. Es handelt sich um eine alte Diele von 1890 und auf dem Dachboden dieser Diele lagert altes Stroh (es gibt keinen direkten Zugang im Partyraum). Unsere Vermieter haben nun Wind von unserem Polterabend bekommen und untersagen die (wie ich meine private) Veranstaltung. Sie erlauben diese nur, wenn wir folgende Nachweise bringen: 1) Ausreichende Anzahl von Feuerlöschern, 2) Rauchverbot 3) kein aufstellen offener Kerzen. Weiterhin sollen wir ihnen nachweisen, dass wir ausreichend versichert sind. Man muss dazu sagen, dass die Vermieter sich noch nie um die alte Diele oder um Feuerschutz gekümmert haben. Es hängt dort z.B. ein uralter Feuerlöscher ohne Schlauch, der die letzten 3,5 Jahre nicht gewartet wurde.

Der Sinn dieser Aktion ist klar: Die Vermieter wollen uns nur schikanieren, weil sie sich mit anderen Forderungen nicht durchsetzen können (aktueller Streit: Nebenkostenabrechnung; sie weigern sich, komplette Nachweise zu erbringen).

Meine Reaktion war zunächst, dass ich wütend und schockiert war. Inzwischen bin ich der Meinung, dass es unsere private Veranstaltung ist (wie ein Geburtstag) und dass die Vermieter uns diese nicht verbieten dürfen. Somit würde ich gar nichts nachweisen und einfach feiern. In der alten Diele wird ohnehin nie geraucht.

Frage 1: Dürfen die Vermieter uns das verbieten und die Nachweise verlangen?

Frage 2: Kann ich diese Aktion ignorieren?

Frage 3: Was kann schlimmstenfalls passieren, wenn ich trotzdem feiere?

Frage 4: Können wir uns im Vorfeld schon dagegen wehren?

Frage 5: Darf der Vermieter überhaupt altes Stroh dort lagern, wenn er gar keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr hat? Kann die Feuerversicherung dem Vermieter nicht verbieten, dies zu tun?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort und freundliche Grüße,
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter
13.08.2009 | 18:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Grundsätzlich gilt, dass durch private Feiern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird , andererseits jedoch das Gebot der Rücksichtnahme und überdies die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu beachten sind. Weiterhin kann der Vermieter ggf. aufgrund der Hausordnung vom Mieter eine eingeschränkte Lärmentwicklung bzw. Nutzung der Räume verlangen.

Ihr Vermieter wird Ihnen daher grundsätzlich nicht verbieten können, in der streitigen Räumlichkeit Ihren Polterabend zu feiern. Soweit er darüber hinaus die Feier von der Erfüllung von Auflagen abhängig macht, wird folgendes zu beachten sein:

Den Vermieter trifft aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht, die Obliegenheit des vorbeugenden Brandschutzes, wozu auch gehört keine brennbaren Materialien auf Dachboden zu lagern. Darüber hinaus gilt nach den Landesbauordnungen eine Heimrauchmelderpflicht. Zudem sind grundsätzlich Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Vor diesem Hintergrund wird die Bereithaltung weiterer Feuerlöscher von Ihnen grundsätzlich nicht gefordert werden können. Auch die Pflicht, eine Versicherung nachzuweisen sehe ich nicht, andererseits werden Sie für schuldhaft verursachte Schäden einstehen müssen. Für das Rauchen wird nichts anderes gelten, für hierdurch verursachte Schäden werden Sie einstehen müssen.


Ergänzung vom Anwalt 13.08.2009 | 19:15

Aufgrund eines von mir verursachten „Kopierfehlers" fehlt der zweite Teil meiner Antwort, den ich nachfolgend übermittle. Ich bitte dieses Versehen zu entschuldigen. … Da die von Ihrem Vermieter geforderten Nachweise letztlich in seinen Risikobereich fallen, werden Sie die Auflagen meiner Auffassung nach nicht erfüllen müssen, es sei denn aus Ihrem Mietvertrag oder der „Hausordnung" läßt sich Gegenteiliges entnehmen. Nach Prüfung der Vertragsunterlagen sollte Ihr Anwalt Ihrem Vermieter mitteilen, dass die Sie den geforderten Auflagen mangels einer Rechtsgrundlage nicht nachkommen werden. Im Streitfall sollte versucht werden, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Falls Sie sich über die Auflagen Ihres Vermieters hinwegsetzen, könnte Ihr Vermieter wegen eines von ihm behaupteten vertragswidrigen Verhaltens nach einer Abmahnung eine Kündigung (Mietrecht) aussprechen. In einer anschließenden Räumungsklage müßte dann geprüft werden, ob er die Gestattung des Polterabends zu Recht von der Einhaltung der Auflagen anhängig gemacht hat. Weiterhin könnte Ihr Vermieter theoretisch eine Unterlassungsklage erheben. Nachdem die Lagerung des Strohs auf dem Dachboden versicherungsrechtlich als Gefahrerhöhung anzusehen sein wird, werden hierdurch in erster Linie Auswirkungen auf die Prämienhöhe der Feuerversicherung zu erwarten sein. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen J. Petry-Berger Rechtsanwältin
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

428 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht