Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 10.10.2011 18:08:47

Nutzungsrecht widerrufen

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 646
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Nutzungsrecht.
Guten Tag,

ich habe folgendes Problem. Ich habe während meines Arbeitsverhältnisses bei meinem AG mit einem Redaktionsauftrag Fotos geschossen und diese im firmeninternen Archiv abgelegt.

Soweit so gut. Da mein ehemaliger AG es in zehn Monaten insgesamt sechs mal versäumte meinen Lohn zu zahlen habe ich dort gekündigt.
Meine gemachten Bilder sind nun weiterhin auf der Internetnseite veröffentlicht und zusätzlich möchte der ehemalige AG einen Bildband veröffentlichen, in welchem unter anderem ebenfalls meine Bilder sind.
Jetzt hätte ich eben die Frage, hat der AG uneingeschränktes Nutzungsrecht oder hat er überhaupt ein Nutzungsrecht, da meines Wissensstandes ich weiterhin Urheber der Bilder bin.
Ich würde sehr gerne diese Weiterverwendung der Bilder vorgehen, bin mir aber aufgrund des Redaktionsauftrages, unter welchem die Fotos entstanden sind, rechtlich nicht sicher.


Antwort geschrieben am 10.10.2011 18:51:17
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 36
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Gemäß § 43 UrhG sind die Vorschriften über Nutzungsrechte nach dem Urhebergesetz auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Daher ist hier zunächst zu überprüfen, inwieweit Sie Ihrem Arbeitgeber Nutzungsrechte nach § 31 UrhG eingeräumt haben. Die Ausgestaltung derartiger Nutzungsrechte sollte sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Zusatzvereinbarung ergeben. Bei einer redaktionellen Tätigkeit liegt ein Nutzungsrecht Ihres Arbeitgebers zumindest nahe. Sollten sich keine vertraglichen Regelungen finden, können Sie nach § 42 Absatz 1, Satz 1 UrhG das Nutzungsrecht gegenüber dem Nutzungsberechtigten zurückrufen, wenn Ihnen die Verwendung der Fotos nicht mehr zugemutet werden kann. Allerdings sind Sie dann unter Umständen nach § 42 Absatz 3 UrhG zur Entschädigung verpflichtet.

Ob Ihr ehemaliger Arbeitgeber, die Fotos nicht nur für seine Homepage, sondern auch für einen Bildband nutzen darf, hängt in erster Linie wiederum von der vertraglichen Ausgestaltung des eingeräumten Nutzungsrechts ab. Das Gesetz gibt hier lediglich Vorgaben in § 31 Absatz 5 UrhG.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.10.2011 19:14:09

Sehr geehrter Herr Dreier,

vielen Dank für Ihre schnelle und sehr informative Antwort. Da es weder im Arbeitsverrag geregelt wurde, noch eine zusätzlich Vereinbarung gab. Gehe ich davon aus, dass ich nach den genannten rechtlichen Quellen die Nutzungsrechte zurückrufen kann.

Mit freundlichen Grüßen und besten Dank nochmals.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.10.2011 20:08:49

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn keine vertraglichen Regelungen vorliegen, bilden die genannten Regelungen die Gesetzeslage ab.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dreier direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

22
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Nutzungsrecht   widerrufen