364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1053 Besucher | 10 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Nutzungsmöglichkeiten eines Gr...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Nutzungsmöglichkeiten eines Gr...

Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks klären (Sachsen)


| 14.01.2012 19:51 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa




Mir wurde eine Teil eines Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet zum Kauf angeboten, die Verkäufer sind alte Leute zu denen ich ein gutes Verhältnis habe.

Das Grundstück ist etwa 5000 m2 groß, ich kann die Hälfe davon erwerben. Das Grundstück war früher (ca. 10-15 Jahre her) bewohnt. Die Gebäude stehen noch, derzeit wird das Grundstück aber nur als Garten genutzt, die Gebäude daher als Wochenendhaus.

Die Gebäude stehen auf der Hälfte die ich kaufen würde. Ich würde die Gebäude gern renovieren und wieder zu Wohnzwecken nutzen.

Mir ist bekannt, das in diesem Gebiet keine Baugenehmigung für einen Neubau erteilt würde, ich will daher auch nicht abreißen und neubauen etc., nur renovieren.

Leider weiß ich nicht mit Sicherheit, ob die Gebäude irgendwann genehmigt wurden, eines war auch Stall und wurde dann in Aufenthaltsraum umgenutzt.

Ich bin daher nicht sicher was ich tun sollte, daher meine Fragen:


1. Falls ich einfach kaufe und "still" renoviere - ab welchem Umfang wäre eine Renovierung genehmigungspflichtig ? M.E. nie, solange ich die Fläche nicht vergrößere und die Substanz nicht grundlegend verändere - ist das richtig ?

2. Wie kann ich erfahren, welche der Gebäude rechtmäßig bestehen und als Wohnraum genutzt werden dürfen ? Wie wäre der korrekte Weg - Anfrage bei Baumamt ? Ich möchte auch keine schlafenden Hunde wecken und den älteren Leuten Ärger einbrocken, daher meine Scheu eine offizielle Anfrage (mit ggf. Besuch vor Ort) zu stellen. Gibt es noch andere Wege ? (Akteneinsicht ?)

3. Kann das Wohnrecht durch die 10-15 Jahre Pause verfallen sein ? Woran wird das überhaupt festgemacht (gemeldeter Wohnsitz ?)






14.01.2012 | 22:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller,

zunächst vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworte:

1. Falls ich einfach kaufe und "still" renoviere - ab welchem Umfang wäre eine Renovierung genehmigungspflichtig ? M.E. nie, solange ich die Fläche nicht vergrößere und die Substanz nicht grundlegend verändere - ist das richtig ?

Zunächst stellt sich die Frage, ob jemals für die Wohngebäude eine Baugenehmigung vorlag oder ob es sich um Schwarzbauten, also ohne Baugenehmigung, handelte. Vorliegend handelt es sich um ein Landschaftsschutzgebiet. Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, in denen alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Schutzvorschriften dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Grundsätzlich kann in einem Landschaftsschutzgebiet nicht gebaut werden. Das Vorrecht für die Realisierung von Außenbereichsvorhaben wird nach Bundesrecht (§ 35 Baugesetzbuch) u.a. land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gartenbauunternehmen abweichend vom grundsätzlichen Bauverbot ausnahmsweise eingeräumt, soweit ein Vorhaben einem Betrieb dient, es nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, die ausreichende Erschließung gesichert ist und dem Vorhaben öffentliche Belange, hier dem Naturschutz, nicht entgegenstehen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist dann anzunehmen, wenn eine dauerhafte, planmäßige Bodenbewirtschaftung zur Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse erfolgt und diese auf Ertragserzielung ausgerichtet ist. Soweit eine landwirtschaftliche Betätigung als Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Demnach kann in Ihrem Fall eigentlich nur davon ausgegangen werden, dass seinerzeit bei der Errichtung der Gebäude keine Baugenehmigung vorlag, da es sich vermutlich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt hat.


2. Wie kann ich erfahren, welche der Gebäude rechtmäßig bestehen und als Wohnraum genutzt werden dürfen ? Wie wäre der korrekte Weg - Anfrage bei Baumamt ? Ich möchte auch keine schlafenden Hunde wecken und den älteren Leuten Ärger einbrocken, daher meine Scheu eine offizielle Anfrage (mit ggf. Besuch vor Ort) zu stellen. Gibt es noch andere Wege ? (Akteneinsicht ?)

Um genaues zu erfahren, müssten Sie in der Tat beim Bauamt vorstellig werden. Mit einer entsprechenden Vollmacht der jetzigen Eigentümer können Sie die diesbezügliche Akte des Grundstückes einsehen. Allerdings müssten die jetzigen Eigentümer auch Kenntnis davon haben, ob seinerzeit bei der Errichtung der Wohngebäude eine Baugenehmigung vorlag oder nicht.

3. Kann das Wohnrecht durch die 10-15 Jahre Pause verfallen sein ? Woran wird das überhaupt festgemacht (gemeldeter Wohnsitz ?)

Wenn es sich um einen Schwarzbau handelt, dann bestand zu keinem Zeitpunkt die Nutzungsmöglichkeit zu Wohnzwecken. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Baubehörde dies über einen sehr langen Zeitraum geduldet hat und somit ein Bestandschutz auf weitere Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken eingetreten ist. Problematisch ist jedoch, dass die Gebäude seit 10-15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu Wohnzwecken, sondern lediglich als Wochenendhaus genutzt werden. Damit könnte der Bestandschutz auf weitere Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken auf Dauer entfallen sein. Jedenfalls wird dies in der Rechtsprechung so gesehen. Es kommt letztlich darauf an, wie lange die Baubehörde bereits Kenntnis von der Nutzung der Gebäude lediglich als Wochenendhaus Kenntnis hat. Der gemeldete Wohnsitz der jetzigen Eigentümer dürfte insoweit eine Rolle spiele.

Jedenfalls ist ein Grundstückskauf mit der Absicht, dort auf Dauer zu wohnen, sehr problematisch, insbesondere da es sich um ein Landschaftsschutzgebiet handelt.

Also um Rechtssicherheit herzustellen und nicht ständig eine Beseitigungsanordnung der Behörde befürchten zu müssen, sollten Sie vor einem Kauf alles genau abklären.

Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 15.01.2012 | 11:43

Sehr geehrter Herr Dratwa,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Wir können in jedem Fall von einem ursprünglich genehmigten Bau ausgehen, höchstens Erweiterungen (Stallanbau) wurden ohne Genehmigung vorgenommen.

Das Grundstück liegt zwar in einem Landschaftsschutzgebiet, die Bebauung erfolgte aber schon lange vorher (ca. 1920). Auch einige Bauten in der Nachbarschaft haben daher Bestandsschutz.

Würden Sie diese Tatsache bitte noch in Ihre Erklärung einfließen lassen ?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.01.2012 | 12:57

Sehr geehrter Fragesteller,

soweit zu einem bestimmten Zeitpunkt der Bau rechtmäßig erfolgte, wird diesbezüglich Bestandschutz bestehen. Problematisch könnte sein, dass die Gebäude über einen ziemlich langen Zeitraum nicht auf Dauer zu Wohnzwecken benutzt wurden und somit möglicherweise der Bestandschutz endete.

Unterstellt man in Ihrem Fall jedoch nach wie vor bestehenden Bestandschutz für die seinerzeit rechtmäßig errichteten Gebäude, so ist darauf hinzuweisen, dass der Bestandsschutz nur das Bauwerk in seiner jetzigen Form erfasst und keine wesentlichen Änderungen. In den Bestandsschutz fallen somit lediglich Unterhaltungsmaßnahmen sowie Instandsetzungsmaßnahmen.

Bestandschutzschutzschädlich sind jede Änderungen, die über die bloße Substanzerhaltung hinaus die Bauten erweitern oder sonst in ihrem Äußeren oder in ihrem Bauzustand verändern oder verbessern oder die Funktionsfähigkeit erhöhen. Derartige Änderungen gehen über die Erhaltung des geduldeten Altbestandes hinaus ( vgl. OVG Koblenz , Urteil vom 20. 4. 2006 - 8 A 10119 / 06 ).

Bedenken Sie bitte, dass vorliegend nur eine Erstberatung erfolgt, die eine ausführliche Beratung bei einem Fachanwalt vor Ort, der auch die Örtlichkeiten kennt, nicht ersetzen kann. Vor dem Hintergrund, dass späterer Ärger mit den Behörden äußerst kostenintensiv sein kann und im äußersten Fall sogar zu einer Beseitigungsverfügung führen kann, sollten Sie sich auf jeden Fall noch einmal diesbezüglich vor einem Kauf ausführlich beraten lassen.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-01-17 | 11:19


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Dratwa »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-01-17
3,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

250 Bewertungen
FACHGEBIETE
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht