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Nutzungsentschädigung nach Verkauf ETW


27.07.2012 19:39 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Serkan Kirli


| in unter 2 Stunden

Wir haben unsere ETW verkauft. Fälligkeit des KP war zum 15. Mai. Auf Drängen des Käufers haben wir die Wohnung bereits am 10. Mai an ihn übergeben. Der Käufer zahlte nicht fristgemäß zum 15. Mai, sondern erst zum 30. Juni.

Frage: Kann für die Zeit ab Fälligkeit bis Zahlungseingang eine Art Nutzungsentschädigung verlangt werden, wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage ?

Hatten die Wohnung vorzeitig übergeben, da wir uns auf die fristgemäße Zahlung des KP verlassen hatten, im Kaufvertrag hierzu aber keine spezielle Regelung getroffen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
verkauf Nutzungsentschädigung
27.07.2012 | 20:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:

Eine Nutzungentschädigung steht Ihnen leider nicht zu. Die Eigentumswohnung hätten Sie sowieso übergeben, gleichgülltig ob der Käufer am 15.05 oder am 30.05. gezahlt hätte bzw. hat.

Jedoch steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 BGB zu. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie einen Schaden auch geltend machen können. Fälligkeit der Zahlung war der 15.05. Für die Zeit ab dem 16.05. befindet sich der Käufer im zahluingsverzug. Aufgrund dieses Verzuges müssten Sie einen Schaden erlitten haben.

Weiterhin haben Sie einen Anspruh auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Dieser Anspruch steht Ihnen unabhängig vom Verzugschaden zu.


Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten groben rechtlichen Überblick verschaffen konnte.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.

Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Köln

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