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Frage geschrieben am 25.01.2012 01:39:37

Nutzungsentschädigung für zusätzlich genutze Zimmer

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 470
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe zum 01.02.2012 ein Haus gekauft,welches ich mit meiner Familie nutzen möchte. Nach dem notariellen Kaufvertrag ist bislang nur die Vormerkung eingetragen. Im ersten Stock wohnt seit 2004 eine Mieterin. Sie hat einen Mietvertrag über 2 ZKB mit der Vorbesitzerin abgeschlossen. Die Miete beträgt 200 EUR zzgl. 78 EUR NK. De facto nutzt die Mieterin zwei weitere Zimmer und somit 64m2 statt 41 m2. Hierzu existiert keine schriftliche, mitunter mündliche Vereinbarung mit der Vorbesitzerin.

1.) Wie kann ich die Miete für die zusätzlich genutzten Zimmer einfordern?

2.) Kann ich als Käufer rückwirkend Nutzungsentschädigung für die beiden Zimmer verlangen? Wenn ja, für welchen Zeitraum?

3.) Wer muss die Schreiben an die Mieterin vor der Umschreibung im Grundbuch unterschreiben?


Antwort geschrieben am 25.01.2012 03:08:48
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Zu Ihren einzelnen Fragen:

1. Die Miete für die zusätzlich genutzten Zimmer können Sie nur einfordern, wenn die Vorbesitzerin eine höhere Miete vereinbart hat. Die Beweislast dafür tragen Sie.
Wenn Sie dies beweisen können, reicht ein einfaches Schreiben mit Aufforderung zur Zahlung.
Andererseits kann die Mieterin die zusätzlichen Zimmer nur nutzen, wenn die Vorbesitzerin dem zugestimmt hat. Die Beweislast dafür trägt die Mieterin. Dementsprechend haben Sie einen gewissen Verhandlungshebel.

2. Nein, eine rückwirkende Nutzungsentschädigung können Sie nicht verlangen. Selbst wenn die Mieterin eine Nutzungsentschädigung schulden würde, würde sie diese der Vorbesitzerin schulden.

3. Vor der Umschreibung im Grundbuch ist die Vorbesitzerin Eigentümerin des Hauses und dementsprechend Vermieterin. Daher muß sie bis dahin die Schreiben an die Mieterin unterschreiben.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 09:59:14

Die Mieterin bezieht sich hinsichtlich der Nutzung weiterer Zimmer auf eine mündliche Vereinbarung mit der verstorbenen Vorbesitzerin. Das Haus wurde vom erben gekauft. Mithin kann die Mieterin die Zustimmung nicht mehr beweisen. Kann denn unter diesem Aspekt wenn schon keine Nutzungsentschädigung die Zustimmung zu einer höheren Miete verlangt werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2012 20:42:46

Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Tat hat die Mieterin dann ein großes Problem bezüglich der Beweisbarkeit.

Einen rechtlichen Anspruch auf höhere Miete gibt es streng technisch gesehen nicht, jedoch können Sie der Mieterin die Nutzung der zusätzlichen Zimmer problemlos untersagen und das als Verhandlungsargument einsetzen, um eine Zustimmung zur Mieterhöhung zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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Nutzungsentschädigung für zusätzlich genutze Zimmer | Gesamtbewertung: 3/5 | Datum: 2012-01-26
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Bewertung: Fragesteller
Zwar sehr rasche, aber wenig hilfreiche Antwort.Mein eigentliches Problem wurde nicht gelöst, ein Teil der Frage 2 falsch beantwortet. Das KG (8 U 166/03) hat mit Urteil vom 30.01.03 entschieden: Erfolgte die Nutzung ohne Rechtsgrund sind die Beklagten verpflichtet, den Wert der Nutzung nach § 818 Absatz 2 BGB zu erstatten. Der Wert der Nutzung entspricht dabei dem üblichen Mietzins. Die rechtliche Bewertung wurde nicht mit Gesetz oder Urteil begründet.


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