Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 29.05.2011 22:10:08

Nutzungsentschädigung für ersteigertes Haus

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1122
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Haus ersteigert. In diesem Wohnen die Eltern (Vorbesitzer), die in Privatinsolvenz sind sowie deren zwei erwachsene Kinder, die von der Privatinsolvenz nicht betroffen sind. Alle 4 möchten aus dem Haus nicht ausziehen.

Ich möchte jetzt eine Nutzungsendschädigung von den o.g. 4 Bewohnern fordern. Von den Eltern (Privatinsolvenz) werde ich wohl nichts mehr erhalten. Kann ich die Nutzungsenschädigung von den erwachsenen Kindern einfordern. Falls ja, an muss ich genau meine Forderung richten, an bei de Kinder, an alle 4?

Viele Dank für die Antwort und Grüße
Miki2000


Antwort geschrieben am 29.05.2011 23:10:02
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
Familienrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 106
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Da Sie das Haus im Wege der Zwangsversteigerung erworben haben, steht Ihnen ab dem Zuschlag gem. §§ 56 ZVG, 99, 812 BGB eine Nutzungsentschädigung zu. Der Anspruch richtet sich gegen sämtliche Bewohner, die Höhe bemisst sich nach den Mietzins, der für das Haus erzielt werden könnte.

Alle Bewohner haften für die Nutzungsentschädigung gem. § 426 BGB als Gesamtschuldner, das heißt, jeder Bewohner haftet Ihnen gegenüber in voller Höhe und Sie können sich aussuchen, bei wem Sie Ihren Anspruch geltend machen. (Derjenige, der die Zahlung an Sie leistet hat dann im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen drei, aber darum brauchen Sie sich nicht zu kümmern)

Sie sollten Ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung daher zunächst gegen alle 4 Bewohner richten und können sich dann bezüglich der Bezahlung an die beiden zahlungsfähigen Kinder halten.

Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

Bei Bedarf nutzten Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.05.2011 23:14:37

vielen Dank für die Beantwortung. Wenn ich jetzt z.B. ein Inkasso Unternehmen beauftrage würde, würd ich dann mit dem Inkasso Unternehmen einmal gegen das eine und einmal gegen das zweite Kind vorgehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.05.2011 10:14:45

Sehr geehrter Fragesteller,

bei Gesamtschuldnern können Sie als Gläubiger sich aussuchen, gegen wen Sie vorgehen wollen und Sie können von jedem 100 % verlangen (insgesamt aber natürlich nur 1 x 100 %). Sie könnten sich daher aus Kostengründen zunächst erst einmal nur an ein Kind halten und versuchen, dort den gesamten Betrag einzutreiben. Wenn das nicht oder nicht vollständig klappt, könnten Sie bzw. das Inkassounternehmen sich dann an das nächste Kind wenden. Alternativ können Sie natürlich auch gleich gegen beide Kinder vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Koch direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung letzten Monat:

5
beantwortete Fragen
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Nutzungsentschädigung   ersteigertes   Haus