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Frage geschrieben am 09.02.2011 16:32:15

Nutzungsentgelt bei Auszug aus ehelicher Wohnung wegen Trennung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1695
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt:
Ich möchte mich von meiner Frau trennen. Wir (meine Frau, unsere beiden 5 und 1 Jahr alten Kinder und ich) wohnen noch in der gemeinsam angemieteten Ehewohnung zusammen. Meine Frau befindet sich noch bis 31.12.2011 in Elternzeit und hat bis dahin kein eigenes Einkommen. Ab 01/2012 wird sie wieder ihre Halbtagsarbeit aufnehmen. Ich bin vollzeit berufstätig.

Ich hätte nun eine günstige Wohnung für mich gefunden, die ich zum 01.03.2011 anmieten könnte. Meine Frau sucht auch nach einer neuen Wohung für sich und unsere Kinder, die sie mit dem von mir zu erwartenden Unterhalt und ab 01/2012 ihrem Erwerbseinkommen finanzieren kann.
Sie rechnet damit, nicht vor Ablauf von 10 Monaten eine angemessene Wohnung finden zu können.

Frage:
a)Ich bin mir darüber klar, daß ich im Rahmen des gesamtschuldnerisch unterschriebenen Mietvertrages für die Miete hafte, auch wenn ich ausziehen würde.
Kann sich meine Frau unbegrenzt Zeit lassen, eine neue Wohung zu finden oder gibt es hier zumutbare Grenzen?

b)kann ich, wenn ich ihr die Wohnung durch meinen Auszug zur alleinigen Nutzung überlasse von ihr ggf. einen Ausgleich für die mir entstehenden Kosten verlangen, da ich ja weiterhin die Miete bezahlen muss, z.B. in Form einer Anrechnung auf den ihr zustehenden Trennungsunterhalt?


Antwort geschrieben am 09.02.2011 18:36:26
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Haften Ehegatten aufgrund gesamtschuldnerisch eingegangener Verpflichtungen gemeinsam hinsichtlich der Erfüllung von Mietzinszahlungen der von ihnen bewohnten Wohnung, sind sie nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Diese Regel gilt jedenfalls mit dem Scheitern der Ehe . - Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen angemieteten Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist von bis zu 3 Monaten (analog der Kündigungsfristen von Mietverhältnissen) dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will (OLG München, FamRZ 1996, 291). Gibt er innerhalb der Überlegungsfrist die Wohnung auf, so ist der ausgezogene Ehegatte gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hälftig zum Ausgleich der Mietkosten - auch hinsichtlich der in der Übergangszeit angefallenen Mietkosten - verpflichtet (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2003, 158). Entscheidet er sich dagegen für den Verbleib, so ist auf ist er nach der Rechtsprechung aufgrund der alleinigen Nutzung im Innenverhältnis auch zur alleinigen Tragung der Kosten des Mietverhältnisses verpflichtet. D.h. nach Ihrem Auszug werden Sie für die Zeit bis zum Ablauf der Überlegungsfrist von 3 Monaten im Innenverhältnis einen hälftigen Anspruch auf Erstattung der Miete haben, wenn Sie die Mietzinszahlungen alleine leisten. Bewohnt Ihre Ehefrau nach Ihrem Auszug und nach Ablauf der 3 monatigen Überlegungsfrist die Wohnung weiterhin, werden Sie sich im Innenverhältnis nicht mehr an der Miete beteiligen müssen und dementsprechend einen Ausgleichsanspruch in Höhe der von Ihnen entrichteten vollen Mietzinsen haben. Dieser Anspruch wird gegen einen Trennungsunterhaltsanspruch aufgerechnet werden können.

Ich hoffe, Ihne eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 09.02.2011 18:50:10

Ergänzend weise ich darauf hin, dass sich die 3 monatige Überlegungsfrist dann verlängern wird, wenn das Mietverhältnis (unter Ihrer Mitwirkung) NICHT mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann - etwa weil ein Zeitmietvertrag vorliegt. In diesem Fall werden Sie bis zur nächstmöglichen Kündigungsfrist einen hälftigen Ausgleichsanspruch haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2011 20:45:58

Vielen Dank Frau Petry-Berger für Ihre Ausführungen. Habe ich das richtig verstanden:

Bei 3-monatiger Kündigungsfrist für unsere Wohnung Bedeutet das, dass ich im schlimmsten Fall nach meinem Auszug noch 6 Monate
(3 Monate Überlegungsfrist + 3 Monate Kündigungsfrist) für den Mietzins mithafte, wenn sich meine Frau nach 3 Monaten Überlegungszeit für einen Auszug entscheidet?





Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 09:10:31

Sehr geehrter Fragesteller,

für den Fall, dass der Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden kann, sollten Sie Ihre Ehefrau nach Ihrem Auszug schriftlich auffordern, Sie im Innenverhältnis gegenüber dem Vermieter freizustellen und darüber hinaus ankündigen an einer Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mitwirken zu wollen. Zu diesem Zwecke sollten Sie dem Schreiben eine entsprechende Originalvollmacht beilegen. Nach Zugang dieses Schreibens hat Ihre Ehefrau die Möglichkeit, die Wohnung unter Einhaltung der 3 monatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Kommt sie dem nicht nach werden Sie ab dem Monat nach Ablauf der Kündigungsfrist im Innenverhältnis keine Mietzinsverpflichtungen mehr zu tragen haben. Bei einer 3 monatigen Kündigungsfrist wird somit keine Kostentragungspflicht bis zu 6 Monaten bestehen. Für die Zeit von Ihrem Auszug bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist wird jedoch eine hälftige Kostentragungspflicht im Innenverhältnis bestehen (vgl. LG Hannover FamRZ 2002, 29; LG Mönchengladbach, FamRZ 2003, 1839).

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

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Nutzungsentgelt bei Auszug aus ehelicher Wohnung wegen Trennung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-02-10
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