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Nutzungsausfallentschädigung


12.07.2009 11:43 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Im Jahr 2008 haben wir unseren Neubau bezogen. Im Nachhinei stellte sich heraus, dass die 3 eingebauten Schiebetüranlagen falsch eingebaut wurden. Folge dieses Mangels ist, das bei Regen Wasser eintritt und sich auf der Bodenplatte sammelt und an den Wänden Feuchtigkeitsschäden verursacht.

Das Fensterbauunternehmen beseitigt nun den Mangel in dem es die betroffen Schiebetüren austauscht. Gegen den Mangelfolgeschaden ist das Unternehmen versichert. Diese Versicherung hat einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bereits anerkannt.

Der Mangelfolgeschaden stellt sich wie folgt dar: Der Betroffene Bereich (Wohnzimmer+Essbereich = ca. 80 qm) muss komplett leergeräumt werden. Die Küche wir abgedeckt und ist somit nicht zu gebrauchen. Zur Trocknung der Bodenplatte werden Trocknungsgeräte eingesetzt welche Tag und Nacht laufen. Die Versicherung hat uns vorgeschlagen, das unsere Familie (2 Erwachsene + 3 Kinder) für die Zeit der Sanierung (ca. 5 Wochen) ein Appartment anzumieten. Lieber würde ich meine Familie jedoch in Urlaub schicken und selbst in der Woche bei Freunden unterkommen und jeweils am Wochenende nachfahren.

Daher die Frage: Kann ich nicht eine pauschale Nutzungsentschädigung geltend machen? Unser Haus hat 345 qm Wohnfläche und ist sehr hochwertig ausgestattet. Ein Appartement (ca. 70 qm) in einem Boardinghaus in Köln für 5 Personen kostet etwa 150 € pro Tag.
12.07.2009 | 12:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
623 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Das Schadenrecht kennt pauschale Entschädigungen, sieht man z. B. von der Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 € ab, grundsätzlich nicht. D. h. wenn ein Schaden entstanden ist, muß der Schaden beziffert und belegt werden.


2.

In Ihrem Fall besteht ein Teil des Schadens darin, daß das Haus für einen Zeitraum von voraussichtlich etwa fünf Wochen nicht nutzbar sein wird. Damit haben Sie Anspruch auf eine adäquate Unterbringung während der Zeit der Schadenbehebung.

Hier ist abzuwägen zwischen den Kosten für eine adäquate Unterbringung und der sog. Schadenminderungspflicht, die dem Geschädigten zugemutet wird.

Ob eine Unterbringung mit fünf Personen in einem 70 m² großen Appartement als adäquate Unterbringung angesehen werden kann, erscheint im Hinblick auf die Größe Ihres Hauses zumindest zweifelhaft. Damit müßte überlegt werden, wie die Unterbringung erfolgen könnte und welche Kosten hierdurch anfallen. Zu denken wäre z. B. daran, daß jedem Ihrer Kinder ein eigenes Zimmer zustehen könnte, was aber wiederum vom Alter der Kinder abhängen dürfte.

Wenn man den ersatzfähigen Bedarf ermittelt hat, ist zu prüfen, welche Kosten entstehen. Dann könnte durchaus ein Kostenvergleich mit der von Ihnen vorgeschlagenen "Urlaubsregelung" vorgenommen werden. Wenn sich die Kosten für die Urlaubsregelung vielleicht sogar noch unter den Kosten für eine angemessene Unterbringung bewegen, ist es durchaus vollstellbar, daß der Haftpflichtversicherer die Urlaubskosten - zumindest teilweise - übernimmt.


3.

Fazit: Einen pauschalen Entschädigungsbetrag können Sie nicht verlangen. Wenn der angedachte Urlaub kostenmäßig aber nicht den Rahmen einer angemessenen Unterbringung sprengt, könnte ein Vergleich auf dieser Grundlage möglich sein. Problempunkt wird stets die Frage sein, was als angemessene Unterbringung während der Sanierungsdauer anzusehen ist.


4.

Grundsätzlich rate ich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Selbstverständlich bin ich gern bereit, Ihren Fall zu übernehmen. Sollten Sie dies wünschen, bitte ich, sich mit mir unter meiner E-Mail Adresse mail@ra-raab.de in Verbindung zu setzen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Frechen

623 Bewertungen
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