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Nutzungsänderung einer Garage in Wohnraum


| 01.07.2012 13:34 |
Preis: 55,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger




Wie ist die derzeitige baurechtliche Situation in München bezüglich der Nutzungsänderung einer Garage in Wohnraum?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Garage Nutzungsänderung Wohnraum
01.07.2012 | 15:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
101 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre sehr allgemeine Frage betrifft u.a.Fragen des öffentlichen Baurechts (s.u. A.) und des privaten Baurechts (B.).


A.) Öffentliches Baurecht (Muß eine Baugenegmigung neantragt werden ? Ist die Umnutzung gehemigungsfähig).

Zunächst ergibt sich, daß die Umnutzung grundsätzlich gegenüber den unteren Baubehörden genehmigungspflichtig/anzeigepflichtig ist, und der Antragsteller alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten hat :


Art. 49 Bayerische Bauordnung (BayBO) Grundpflichten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO) Grundsatz
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist. ...


Öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind etwa Vorschriften der Bauleitplanung (BauGB, Bebauungspläne, örtliche Bauvorschriften; Vorschriften des Baupolizeirechts; Vorschriften des Brandschutzes etc. Hier kommt es bei der juristischen Beurteilung selbstredend auf die auf dem Baugrundstück geltenden Vorschriften an.

Einen guten Überblick gibt folgende Website :
http://www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/baurecht/


B. Nachbarrecht (BGB, Bayrisches Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) Art 43 ff

Die bauliche Nutzung des Grundstücks muß auch (aus Gründen des zivilrechtlichen Nachbarschutzes) mit zivilrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.

Als grober erster Anhaltspunkt dürfte auch die Frage dienen, ob ähnliche Bauvorhaben/Nutzungsänderungen in der Umgebung genehmigt wurden. Auskünfte sollte die untere Baubehörde erteilen.


Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.

Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen, hierbei und für eine weitere juristische Beratung wäre es zweckmäßig die Postanschrift der Immobilie - bitte vertraulich per Email - mitzuteilen.




Mit freundlichen Grüßen



Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist

www.lautenschlaeger.de


Bewertung des Fragestellers 2012-07-01 | 16:08


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Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Weinheim

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Baurecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Haftpflichtrecht