07.02.2011 | 17:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Funktion der bisherigen zulässigen Nutzung sich ändert und damit die Genehmigungsvoraussetzungen neu geprüft werden müssen.
Dies ist nur der Fall, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist (Beispiel: Umwandlung eines Wohnhauses in ein Geschäftshaus).
Vorliegend handelt es sich um eine geänderte gewerbliche Nutzung, was noch zulässig sein sollte, zumal auch hier nicht eine Umänderung in eine völlig andere gewerbliche Tätigkeit vorliegt - jedenfalls nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung.
Sie sollten diesbezüglich tatsächlich Akteneinsicht einfordern, um näheres überprüfen zu können, insbesondere, was für eine gewerbliche Nutzung ehemals vorlag.
Einen ersten Aufschluss darüber gibt die Baunutzungsverordnung:
Dort ist zum Beispiel in § 6 Mischgebiete geregelt:
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
[...]
Daran zeigt sich, dass im Vergleich zu der ehemals vorherrschenden Nutzung keine weitergehende Störung ausgehen kann, wenn man von einer Nutzung als Sprachschule etc. ausgeht, insbesondere auch keine Umbauten notwendig sind.
Aller Voraussicht nach ist daher kein Antrag auf Nutzungsänderung notwendig, Sie sollten sich aber trotzdem sicherheitshalber beim zuständigen Bauamt erkundigen und Akteneinsicht fordern.
Falls dieses wider Erwarten auf einen entsprechenden Antrag besteht, kann man sich immer noch dagegen zur Wehr setzen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Nachfrage vom Fragesteller
09.02.2011 | 14:53
Wie kann man sich gegen das Bauamt zur Wehr setzen wenn die darauf bestehen, daß es sich um eine Nutzungsänderung handelt ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.02.2011 | 15:08
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Baubehörde darauf besteht und einen derart lautenden Bescheid erlässt, können Sie Widerspruch und bei negativem Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt