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Nutzungsänderung


07.02.2011 16:15 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Ich möchte eine Gewerbeeinheit kaufen, die vorher als Büro gedient hat, dann ein Jahr leer stand. Ich möchte dort Sprachunterricht & Sprachnachhilfe erteilen lassen von Honorarkräften - Die Gewerbeeinheit ist so konzipiert, daß nichst umgebaut werden muss.

Für diese Gewerbeeinheit wurde im Bauantrag (von 1993) eine Baugenehmigung erteilt - ich versuche gerade eine Kopie davon zu bekommen.

Die Frage ist, handelt es sich in dem Fall (Nutzung als Sprachschule) um eine Nutzungsänderung - und muss ich diese beim Bauamt/Bauaufsichtsamt beantragen ?

Soviel habe ich nachgelesen:§ 62 LBauO bedarf u.a. die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage grundsätzlich der Genehmigung. Etwas anderes gilt nach § 62 Abs. 2 Nr. 5a LBauO dann, wenn bei Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.

Nun denke ich nicht, daß öffentlich-rechtliche Anforderungen bestehen, da die Sprachschüler ausschliesslich die Kurse über das Internet buchen - und ich entsprechend weis wer und wann kommt.

Rat ( und Tat ) sind willkommen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Nutzungsänderung
07.02.2011 | 17:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Funktion der bisherigen zulässigen Nutzung sich ändert und damit die Genehmigungsvoraussetzungen neu geprüft werden müssen.

Dies ist nur der Fall, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist (Beispiel: Umwandlung eines Wohnhauses in ein Geschäftshaus).

Vorliegend handelt es sich um eine geänderte gewerbliche Nutzung, was noch zulässig sein sollte, zumal auch hier nicht eine Umänderung in eine völlig andere gewerbliche Tätigkeit vorliegt - jedenfalls nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung.

Sie sollten diesbezüglich tatsächlich Akteneinsicht einfordern, um näheres überprüfen zu können, insbesondere, was für eine gewerbliche Nutzung ehemals vorlag.

Einen ersten Aufschluss darüber gibt die Baunutzungsverordnung:

Dort ist zum Beispiel in § 6 Mischgebiete geregelt:

Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Zulässig sind

1.
Wohngebäude,

2.
Geschäfts- und Bürogebäude,

3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

4.
sonstige Gewerbebetriebe,

5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

6.
Gartenbaubetriebe,

[...]

Daran zeigt sich, dass im Vergleich zu der ehemals vorherrschenden Nutzung keine weitergehende Störung ausgehen kann, wenn man von einer Nutzung als Sprachschule etc. ausgeht, insbesondere auch keine Umbauten notwendig sind.

Aller Voraussicht nach ist daher kein Antrag auf Nutzungsänderung notwendig, Sie sollten sich aber trotzdem sicherheitshalber beim zuständigen Bauamt erkundigen und Akteneinsicht fordern.

Falls dieses wider Erwarten auf einen entsprechenden Antrag besteht, kann man sich immer noch dagegen zur Wehr setzen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 09.02.2011 | 14:53

Wie kann man sich gegen das Bauamt zur Wehr setzen wenn die darauf bestehen, daß es sich um eine Nutzungsänderung handelt ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.02.2011 | 15:08

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Baubehörde darauf besteht und einen derart lautenden Bescheid erlässt, können Sie Widerspruch und bei negativem Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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