366.450
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1568 Besucher | 22 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Nutzungsänderung Gewerberaum M...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Nutzungsänderung Gewerberaum M...

Nutzungsänderung Gewerberaum Mietvertrag


| 16.07.2011 11:45 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle




Hallo,
aktueller Haus und Grund Standard Gewerberaum-Mietvertrag -> Daraus:

§2 Nutzungszweck:
1. eingetragen wurde "Gross- und Einzelhandel Textil u. Elektronik"

3. "Der Mieter hat- soweit durch die Art und Nutzung seines Betriebes erforderlich - auf eigene Kosten alle öffentlichen und privatrechtlich vorgeschriebenen Erlaubnisse, Genehmigungen, Einwilligungen, Abnahmen, Prüfungen....... usw"..."Ist oder wird der Vermieter mit entsprechenden Auflagen, Genehigungen usw. im vorstehenden Sinne belastet, die durch Nutzung, Betrieb oder Gewerbe des Mieters bedingt sind, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen....."

-> Bisher wurde das angemietete Ladenlokal von einem Drogeriemarkt genutzt. Nun soll ein kleineres Modegeschäft und ein Lager mit Packraum da rein. Die Stadt besteht auf eine ordentliche Nutzungsänderung inkl. allem. (Kosten Architekt ca. 1000 Euro)

-> Frage: Wer muss die Kosten tragen?
Der Vermieter hat das Objekt ja unter Punkt 1 für eine ganz bestimmte Nutzung an mich vermietet. So lange keine Genehmigung vorliegt kann der Vermieter mir das Objekt ja nicht zu vertragsgemässen Nutzung vermieten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Nutzungsänderung
16.07.2011 | 17:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


auch wenn Sie zunächst mit Ihren Überlegungen ansich richtig liegen (der Vermieter muss die vertragsgemäße Nutzung gewährleisten), greift hier dann § 2 Ziffer 3 des Mietvertrages.


Danach muss der Vermieter zwar auch die vertragsgemäße Nutzung gewährleisten; in dieser Klausel ist aber ausgeführt, wer dafür die Kosten zu tragen hat - und dieses ist eben in diesem Fall nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung der Mieter.


Eine solche Kostenübertragungspflicht ist im Wege der bestehenden Vertragsfreiheit bei einem Gewerbemietvertrag aus zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden.


So bedauerlich die Anwtort für Sie also auch ausfällt:

Die Kosten muss der Mieter tragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Ergänzung vom Anwalt 25.07.2011 | 16:02

Sehr geehrte Ratsuchende, da es keinerlei Nachfragen gegenben hat, ist nicht ersichtlich, welche weitere Ausführungen Sie angesichts der deutlichen Sach- und Rechtslage Sie gewünscht hätten. Sicherlich mag es Antworten geben, die einem Ratschenden besser gefallen - allerdings hat ein Rechtsanwalt die geltende Rechtsordnung zu beachten und in Ihrem Fall hätte ein "Schönschreiben" allenfalls zu einem kostenintensiven, aussichtslosen Verfahren geführt. Ist das wirklich die Rechtsberatung, die Sie sich wünschen? Die Bewertung gilt es daher zu überdenken. Überdenken sollte man sich vielleicht auch einmal, VOR Vertragsunterzeichnung einen Rechtsrat einzuholen, um solch unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Thomas Bohle
Bewertung des Fragestellers 2011-07-18 | 07:39


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Stellungnahme vom Anwalt: "Es gab keine Nachfragen, so dass die Ausführlichkeit eigenlich nicht zu bemängeln ist. Verständlich war es auch, wobei manchmal auch Ausführungen zur eindeutigen Rechtslage sehr hilfreich sein können, um ein Verfahren zu vermeiden.
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-07-18
3,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

940 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht