im November 2011 haben wir einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt.
(Vormals Schreinerei nun Handelslager)
Ein Sachbearbeiter der Behörde hat im Februar 2011 eine Objektbegehung gemacht, seit dem ist nichts mehr geschehen.
Gibt es hier ein Recht auf Gewohnheit bzw. tritt, wenn kein "Schreiben" kommt die Nutzungsänderung - wenn ja - zu welchem Zeitraum - automatisch in Kraft ?
Danke für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 23.08.2011 11:06:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrags (auf Nutzungsänderung) binnen zehn Werktagen zu prüfen, ob
- der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig,
- andere Behörden oder Stellen zu beteiligen und
- sachverständige Personen heranzuziehen
sind. Fehlende Angaben und Bauunterlagen sind nachzufordern. Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn er wegen fehlender Angaben oder Bauunterlagen oder erheblicher Mängel nicht geprüft werden kann.
Die Bauaufsichtsbehörde führt unverzüglich einen Anhörungstermin durch, wenn dies der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient.
Das heißt aber leider grundsätzlich nicht, dass die Nutzungsänderung nach einem gewissem Zeitablauf als genehmigt gilt.
Verweisen Sie aber die Behörde aber unbedingt schriftlich auf folgende Vorschrift hin (und verlangen Sei gleichzeitig die zügige Weiterbearbeitung):
§ 75 VwGO - Untätigkeitsklage (Verwaltungsgerichtsordnung):
Ist u. a. über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Baugenehmigung) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage auch ohne Vorverfahren (außergerichtliches Rechtsmittel des Widerspruches) zulässig.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden [hier erfüllt], außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Liegt ein zureichender Grund dafür vor [hier aller Voraussicht nicht, ist auch eher sehr selten der Fall; Personalmangel, Urlaubsvertretung etc. sind keine zureichende Gründe], dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
Wird dem der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Sie können also mit einer Untätigkeitsklage drohen, was die Sache beschleunigen sollte.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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