Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Nutzungsänderung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige SEHR DRINGEND eine Information: ich möchte eine ETW in einem bisher ausschließlich als Privathaus genutzten Gebäude erwerben um dort eine kassenärztliche Praxis für Psychotherapie zu eröffnen. Von Seiten des Baurechtsamtes gibt es keine Probleme. Da die nächste Eigentümerversammlung noch lange auf sich warten läßt und keine außerordentliche Versammlung eingerufen werden kann, weil einige Eigentümer von weiter her kommen und eine frühere Versammlung terminlich nicht einrichten können, ich hingegen unter extremem Zeitdruck stehe, habe ich alle Miteigentümer auf einer Liste unterschreiben lassen, daß Sie damit einverstanden sind. Genügt das, oder könnte das rechtlich Probleme geben? Was raten Sie mir?
Danke und freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 28.01.2011 00:00:05
Ihre Frage beantworte ich wie aufgrund Ihrer Angaben folgt:
Sie sollten zunächst eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid wegen Nutzungsänderung bzw. eine Zusicherung, dass Sie die Arztpraxis betreiben dürfen, bei dem Bauamt beantragen.
Sie sollten auch ins Grundbuch nachschauen, ob möglicherweise Belastungen zu den Lasten des Grundstücksnachfolgers gem. § 10 Abs. 3 WEG eingetragen sind. Ist im Grundbuch nichts eingetragen werden, so können eventuelle Vereinbarungen mit dem Vorgänger nicht gegen Sie geltend gemacht werden.
Sie sollten auch verlangen, dass Ihnen etwaige Beschlüsse i.S.d. 10 Abs. 4 WEG vorgelegt werden.
Soweit die übrigen Eigentümer in die Ausübung Ihres Berufs in dem Gebäude durch die Unterzeichung der Liste eingewilligt haben, so haben Sie Sondereigentum in dem Wohnungseigentum an der Ausübung des Berufs erworben, § 13 Abs. 1 WEG.
Die Unterzeichnung durch die Eigentümer ist grundsätzlich eine Vereinbarung gem. § 15 Abs. 1 WEG. Diese ist für die übrigen Eigentümer bindend. Es ist eine einseitige Einwilligung für den Gebrauch der Eigentums als Arztpraxis(Sondereigentum) durch Sie.
Sie sollen auch fragen, wie die Kosten und Nutzungen gem. § 16 WEG verteilt worden sind. Sie sollen von der Verwaltung Einsicht in die Unterlagen verlangen.
Sollten Sie bei einzelnen Fragen Problemen auftauchen, können Sie mir eine Nachfrage stellen.
Für weitere Auswertungen der Unterlagen, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Sach- und Rechtslage ermöglicht zu haben.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 30.01.2011 19:13:17
Sehr geehrt Fragestellerin,
ich sende die bereits per Mail zugesandte Antwort auch hier:
Für die Einräumung von Sondereigentum (z.B wie für die Ausübung Ihres Berufes) benötigen Sie gem. § 3 WEG eine Einigung mit allen übrigen Eigentümern UND eine Eintragung in das Grundbuch. Dies bestimmt § 4 WEG. Diese Einigung haben Sie in der Form der unterzeichneten Eigentümerliste auch empfangen. Für die Eintragung ins Grundbuch benötigen Sie allerdings notariell beglaubigte Erklärungen. Auch für die Teilungserklärung ist bestimmt, dass notarielle Erklärung notwendig sind. Ein Vertrag regelt nur den Gebrauch des bereits eingeräumten Sondereigentums, und kann dieses einschränken oder bestimmen. Notarielle Erklärungen können gem. § 128 BGB getrennt voneinander abgegeben werden.
Ohne notariell beglaubigte Erklärungen können Sie nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass Sie Ihrem Beruf in diesen Räumen nachgehen können.
Eidn Koca
Rechtsanwalt
Sehr geehrt Fragestellerin,
ich sende die bereits per Mail zugesandte Antwort auch hier:
Für die Einräumung von Sondereigentum (z.B wie für die Ausübung Ihres Berufes) benötigen Sie gem. § 3 WEG eine Einigung mit allen übrigen Eigentümern UND eine Eintragung in das Grundbuch. Dies bestimmt § 4 WEG. Diese Einigung haben Sie in der Form der unterzeichneten Eigentümerliste auch empfangen. Für die Eintragung ins Grundbuch benötigen Sie allerdings notariell beglaubigte Erklärungen. Auch für die Teilungserklärung ist bestimmt, dass notarielle Erklärung notwendig sind. Ein Vertrag regelt nur den Gebrauch des bereits eingeräumten Sondereigentums, und kann dieses einschränken oder bestimmen. Notarielle Erklärungen können gem. § 128 BGB getrennt voneinander abgegeben werden.
Ohne notariell beglaubigte Erklärungen können Sie nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass Sie Ihrem Beruf in diesen Räumen nachgehen können.
Eidn Koca
Rechtsanwalt
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