Antwort vom
28.01.2011 | 00:00
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie aufgrund Ihrer Angaben folgt:
Sie sollten zunächst eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid wegen Nutzungsänderung bzw. eine Zusicherung, dass Sie die Arztpraxis betreiben dürfen, bei dem Bauamt beantragen.
Sie sollten auch ins Grundbuch nachschauen, ob möglicherweise Belastungen zu den Lasten des Grundstücksnachfolgers gem.
§ 10 Abs. 3 WEG eingetragen sind. Ist im Grundbuch nichts eingetragen werden, so können eventuelle Vereinbarungen mit dem Vorgänger nicht gegen Sie geltend gemacht werden.
Sie sollten auch verlangen, dass Ihnen etwaige Beschlüsse i.S.d. 10 Abs. 4 WEG vorgelegt werden.
Soweit die übrigen Eigentümer in die Ausübung Ihres Berufs in dem Gebäude durch die Unterzeichung der Liste eingewilligt haben, so haben Sie Sondereigentum in dem Wohnungseigentum an der Ausübung des Berufs erworben,
§ 13 Abs. 1 WEG.
Die Unterzeichnung durch die Eigentümer ist grundsätzlich eine Vereinbarung gem.
§ 15 Abs. 1 WEG. Diese ist für die übrigen Eigentümer bindend. Es ist eine einseitige Einwilligung für den Gebrauch der Eigentums als Arztpraxis(Sondereigentum) durch Sie.
Sie sollen auch fragen, wie die Kosten und Nutzungen gem.
§ 16 WEG verteilt worden sind. Sie sollen von der Verwaltung Einsicht in die Unterlagen verlangen.
Sollten Sie bei einzelnen Fragen Problemen auftauchen, können Sie mir eine Nachfrage stellen.
Für weitere Auswertungen der Unterlagen, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Sach- und Rechtslage ermöglicht zu haben.
Ergänzung vom Anwalt
30.01.2011 | 19:13
Sehr geehrt Fragestellerin,
ich sende die bereits per Mail zugesandte Antwort auch hier:
Für die Einräumung von Sondereigentum (z.B wie für die Ausübung Ihres Berufes) benötigen Sie gem.
§ 3 WEG eine Einigung mit allen übrigen Eigentümern UND eine Eintragung in das Grundbuch. Dies bestimmt
§ 4 WEG. Diese Einigung haben Sie in der Form der unterzeichneten Eigentümerliste auch empfangen. Für die Eintragung ins Grundbuch benötigen Sie allerdings notariell beglaubigte Erklärungen. Auch für die Teilungserklärung ist bestimmt, dass notarielle Erklärung notwendig sind. Ein Vertrag regelt nur den Gebrauch des bereits eingeräumten Sondereigentums, und kann dieses einschränken oder bestimmen. Notarielle Erklärungen können gem.
§ 128 BGB getrennt voneinander abgegeben werden.
Ohne notariell beglaubigte Erklärungen können Sie nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass Sie Ihrem Beruf in diesen Räumen nachgehen können.
Eidn Koca
Rechtsanwalt