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Nutzung von Bildschirmfotos


09.01.2011 10:32 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf unserer Internetseite (gewerblich)
Bildschirmfotos von technischer Software verwenden.
Die Software haben wir natürlich ordnungsgemäß erworben und wir bieten Schulungen für Kunden dieser Software an.
Dürfen wir unsere Bildschirmfotos auf unserer Internetseite und für Werbeflyer verwenden ?

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Nutzung
09.01.2011 | 11:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage weiter wie folgt:

Fraglich ist, ob die Bildschirmfotos der Software auf Ihrer Homepage und auf den Flyern veröffentlicht werden dürfen.

Alleine mit der Betätigung einer bestimmten Tastenkombination zur Anfertigung eines Screenshots wird noch kein eigenes Werk geschaffen.

Computerprogramme zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken. Auch sonstige Inhalte der Software wie z. B. Bilder sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt. Dem Urheber ( z. B.: Programmierer, Fotograf) steht gemäß § 15 UrhG das umfassende Nutzungsrecht zu.

Der Urheber kann jedoch anderen Nutzungsrechte einräumen - § 31 ff UrhG.

Screenshots können auch über § 51 UrhG erlaubt sein, wenn der Screenshot als Zitat genutzt wird.

Das Bildschirmfoto müsste hierfür in einem eigenständigen Werk und ausschließlich zur Verdeutlichung eigener Darstellungen genutzt werden.

Auf einem Werbeflyer dürfte daher kein Raum für die von Ihnen angedachte Nutzung sein. Auf Ihrer Homepage grundsätzlich schon.

Zur eigenen Sicherheit sollten Sie die jeweiligen Rechteinhaber wohl um ihre Erlaubnis bitten.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Gestaltung der Homepage mit diesem konkret zu erörtern.

Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

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