Antwort geschrieben am 07.02.2012 16:48:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66, 97072 Würzburg, Tel: 09336 / 9799377, Fax: 09336/ 9799861
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 39
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anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihr Sohn beschränkt geschäftsfähig ist (§ 106 BGB) und deshalb grds. nicht ohne Ihre Einwilligung rechtsgeschäftliche Verpflichtungen wirksam eingehen kann.
Gleichwohl üben Sie die elterliche Sorge aus. Ein Teil dieser Sorge ist auch die weitmöglichste Sicherstellung, dass das Kind keinen wie auch immer gearteten Schaden verursacht (Aufsichtspflicht).
Die Nutzung der 0900- Nummern ist als schadensbegründende Handlung einzustufen, welche durch das Kind verursacht wurde.
Eine mögliche Haftung der Aufsichtspflichtigen hierfür ergibt sich aus § 832 BGB.
Danach ist eine Haftung der Grundsatz. Es kann jedoch die Haftung ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Aufsichtsperson bzgl. der Aufsicht keine fahrlässige Unterlassung vorzuwerfen ist, oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer ausübung der Aufsicht eingetreten sein würde (sog. Kausalität).
Der Haftungsmaßstab der Eltern ist deren eigenübliche Sorgfalt, § 1664 BGB.
In Fällen der Kostenverursachung über Telefon durch Minderjährige ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. So wurde etwa entschieden, dass Eltern für ein Klingeltonabo haften, das das minderjährige Kind abgeschlossen hatte, weil sie dem Kind ein Handy zur Verfügung gestellt hatten (und gleichzeitig aber auch den Abschluss derartiger Abos verboten hatten), Amtsgerichts Berlin-Mitte, AZ: 15 C 423/08.
Es wird insoweit stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sein, und (i.E.), ob es dem Kind nicht vielleicht "zu leicht gemacht" wurde, diesen Schaden zu verursachen.
Auch eine versäumte Sperrung derartiger Nummern durch die Aufsichtspersonen könnte insoweit bereits ein Anhaltspunkt für eine Fahrlässigkeit sein.
Eine Inanspruchnahme des Kindes selbst wiederum hinge von dessen Einsichtsfähigkeit ab (§ 828 Abs. 3 BGB), steht aber hier wohl nicht im Raum, weil zunächst Sie als Anschlussinhaber vom Telefonanbieter in Anspruch genommen wurden.
Sofern Sie sich also sicher sind, dass Ihnen bei Ihrer Aufsichtspflicht keine Nachlässigkeiten vorgeworfen werden können, müssen Sie daher nicht mit einer Haftung rechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Rechtsanwalt Florian Weiss
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