Mittlerweile sind wir seit mehreren Monaten getrennt. Wir stehen jedoch gelegentlich in Kontakt, fast ausschließlich per SMS, so wie jetzt auch zu Weihnachten. Nun habe ich von ihm per SMS erfahren, dass er sich eins dieser Fotos von mir auf einer großen Leinwand hat fertigen lassen - ohne meine Zustimmung, weder vorab noch nachhinein. Dieses Foto hängt nun vermutlich im Wohn-/Schlafzimmer seiner 1-Raum-Wohnung und ist somit seiner Familie sowie seinen Freunden und Bekannten zugänglich. Handelt es sich hierbei bereits um eine Veröffentlichung des Fotos? Ich bin nicht damit einverstanden, dass er sich nach dem Ende unserer Beziehung Fotos, welche mich bzw. Körperteile von mir darstellen, aufhängt und anderen zur Schau stellt, auch wenn er die Hälfte der Kosten getragen hat.
Was kann ich tun, damit er dieses Foto wieder abnimmt? Ich kann es ja nicht nachprüfen. Welche Rechte und Möglichkeiten habe ich ggf. rechtlich gegen ihn vorzugehen? Ich möchte mich absichern, bevor ich ihn erst einmal bitte das Foto zu entfernen. Sollte ich dies schriftlich tun und von ihm schriftlich bestätigen lassen oder einem Anwalt überlassen? Zählen seine SMS ggf. als Beweismittel, falls ich rechtliche Schritte gegen ihn einleiten muss?
Antwort geschrieben am 28.12.2011 13:55:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie haben ein Recht am eigenen Bild, mit der Folge, dass eine Verbreitung oder Veröffentlichung nicht ohne Ihre Zustimmung zulässig wäre. Veröffentlichung ist eine Sichtbarmachung für eine nicht abgrenzbare und nicht untereinander persönlich verbundene Personenmehrheit (Palandt-Sprau, § 823, Rn. 113). Hier liegt sicher ein Grenzfall vor. Das Ihr Exfreund die Bilder mit bezahlt hat, spielt zunächst keine Rolle. Da das Bild in der Wohnung hängt, ist es nicht einer unkontrollierbaren Anzahl an Personen zugägnglich, letztlich kann es aber von allen Besuchern Ihres Exfreundes gesehen werden. Ich würde darin bereits eine Veröffentlichung sehen. Das Sie ihm die Bilder ursprünglich überlassen haben, ändert daran nichts, weil eine Einwilligung das konkrete Bild und die konkrete Verwendung umfassen muss und bei überwiegendem Interesse des Verletzten widerrufen werden kann (Palandt aaO., Rn. 113 a).
Sie können von Ihrem Exfreund verlangen, dass er die Leinwand wieder abnimmt und keine Fotos mehr von Ihnen Dritten zugänglich macht.
Aufgrund der Rechtsverletzung würde ich auch einen Anspruch auf Herausgabe aller Fotos inkl. Dateien sehen. Desweiteren wäre er verpflichtet für die Zukunft eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Das Anschreiben und die Unterlassungserklärung sollten Sie anwaltlich aufsetzen lassen. Sie können Ihn natürlich zuvor zur Herausgabe der Bilder auffordern und von ihm eine Erklärung verlangen, dass er künftig keine Bilder mehr öffentlich zugänglich machen wird oder verbreitet und erklärt alle Bilder herausgegeben zu haben. Je nach Reaktion können Sie dann einen Anwalt beauftragen.
Sms können für den Fall eines Rechtsstreits ein Beweismittel sein und werden auch in der Praxis regelmäßig anerkannt.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2011 14:53:29
Könnten Sie mir bitte noch die entsprechenden Paragraphen bzgl. des Rechts am eigenen Bild nennen, da mein Exfreund sehr schnell im Einschalten seiner Anwältin ist. Liegt in meinem Fall nicht auch eine Verletzung meiner Privats-/Intimssphäre(welche Gesetze?)o. ä. vor? Wenn ich aufgrund der vorliegenden Rechtsverletzung die Herausgabe aller Fotos inkl. Dateien verlange, bin ich dann verpflichtet ihm seinen Kostenbeteiligung auszuzahlen?
Könnten Sie mir bitte noch die entsprechenden Paragraphen bzgl. des Rechts am eigenen Bild nennen, da mein Exfreund sehr schnell im Einschalten seiner Anwältin ist. Liegt in meinem Fall nicht auch eine Verletzung meiner Privats-/Intimssphäre(welche Gesetze?)o. ä. vor? Wenn ich aufgrund der vorliegenden Rechtsverletzung die Herausgabe aller Fotos inkl. Dateien verlange, bin ich dann verpflichtet ihm seinen Kostenbeteiligung auszuzahlen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.12.2011 15:20:42
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich die Nachfrage.
Das Recht am eigenen Bild hat den Schutz aus §§ 22 ff. Kunst-Urhebergesetz (KUG). Es ist ansonsten als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht in § 823 BGB geschützt.
Eine Verpflichtung zur Kostenbeteiligung gäbe es nur, wenn eine Vereinabrung darüber exisiteren würde. Da dies nicht der Fall ist, müssten Sie nichts erstatten. Zuwendungen während der Partnerschaft können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich die Nachfrage.
Das Recht am eigenen Bild hat den Schutz aus §§ 22 ff. Kunst-Urhebergesetz (KUG). Es ist ansonsten als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht in § 823 BGB geschützt.
Eine Verpflichtung zur Kostenbeteiligung gäbe es nur, wenn eine Vereinabrung darüber exisiteren würde. Da dies nicht der Fall ist, müssten Sie nichts erstatten. Zuwendungen während der Partnerschaft können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wöhler direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

