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Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Vater ist 81 Jahre alt und ist von Altersdemenz betroffen.
Seit mehr als 50 Jahren bewirtschafteten meine Eltern ein gepachtetes Gartengrundstück, ca. 1000 m². Inzwischen hat der Verpächter das Grundstück an einen neuen Eigentümer verkauft, welcher jetzt den Garten nutzt.
Da mein Vater an Demenz leidet, kommt er mit der neuen Situation nicht zurecht. Das heißt, er will wie gewohnt in den Garten gehen, um seine (nicht mehr dort vorhandenen) Hühner zu versorgen. Dabei verschafft er sich nach Aussagen des neuen Eigentümers Eintritt in den Garten, indem er den Drahtzaun beschädigt. Der neue Eigentümer ist hierüber natürlich erzürnt. In mehreren Gesprächen habe ich den neuen Eigentümer auf das Leiden meines Vaters hingewiesen. Auch mein Vater wird immer wieder darauf hingewiesen, dass er den Garten nicht mehr zu betreten hat. Diese Hinweise vergißt er jedoch schnell.
Nun verlangt der neue Eigentümer, dass ich handle und meinen Vater davon abbringe, in den Garten gehen zu wollen.
Da ich keine Handlungsmöglichkeit sehe (außer Wohnortwechsel, was aber zur Verschlechterungdes Zustandes meines Vaters führt), möchte ich wissen, welche Interessen und Rechte in dieser Situation im Vordergrund stehen - die meines demenzkranken Vaters an der Fortführung der jahrelangen Gewohnheit oder die des neuen Grundstückseigentümers auf uneingeschränkte Nutzung. Wie kann man eventuell eine für alle Seiten befriedigende Lösung herbeiführen? Eine Duldung meines Vaters in Teilen des Gartens hat der neue Eigentümer ausdrücklich ausgeschlossen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.08.2009 13:20:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der neue Grundstückseigentümer hat zunächst einen Anspruch darauf, dass er sein Eigentum so nutzen kann wie er es sich vorstellt, ohne dabei selbst Rechte Dritter zu beeinträchtigen.
Darüber hinaus hat er einen Anspruch, dass sein Eigentum geachtet wird und es hier zu keiner Beeinträchtigung kommt.
Sollte Ihr Vater aufgrund der Demenz nicht mehr geschäftsfähig sein, würde er für Schäden nicht mehr haften.
Hier käme dann eine Haftung des Aufsichtspflichtigen in Betracht. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt (vgl. § 832 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
Ich gehe davon aus, dass noch kein Betreuer für Ihren Vater vom Vormundschaftsgericht bestellt worden ist. Darüber hinaus ist die Übernahme der Aufsicht durch einen Familienangehörigen für eine vertragliche Übernahme der Aufsicht nicht ausreichend.
Familienangehörigen können aber verpflichtet sein, zu verhindern, dass ein Angehöriger seines Hausstands einen Dritten aufgrund von aus dem Hausstand hervorgehenden Gefahren verletzt (vgl. BGH LM Nr. 3, VersR 1976, 1133 in Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, § 832 BGB RN 2).
Da der Grundstückseigentümer den Aufenthalt Ihres Vaters in Teilen des Gartens nicht zu dulden gewillt ist, besteht insofern wenig Spielraum für eine einvernehmliche Lösung.
Ohne die Verhältnisse vor Ort näher zu kennen, ist es aus der Ferne äußerst schwierig einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.
Das ist schon deshalb nicht einfach, weil Ihr Vater in dem von Ihnen beschriebenen Verhalten ja nichts ändern kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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