Antwort geschrieben am 23.03.2011 14:05:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Wie Sie offensichtlich bereits selbst wissen liegen normalerweise die Hauptprobleme im Markenrecht, das viele Firmen auch aggressiv verteidigen.
Nun wollen Sie nach Ihren Angaben die Marke nicht verwenden, und lediglich das Wort „Bitter" benutzen.
Da es mehrere Bitter gibt dürfte dies aus markenrechtlicher Sicht unproblematisch sein.
Ansonsten kommt eine Vertriebsbeschränkung zunächst nur von Ihrer Bezugsquelle in Betracht.
Ihr Vertriebshändler könnte Ihnen bestimmte vertragliche Auflagen machen, z.B. eine Untersagung des gewerblichen Weiterverkaufs.
Eine derartige vertragliche Verpflichtung wäre dann natürlich auch gerichtlich durchsetzbar.
Wenn eine derartige vertragliche Verpflichtung nicht besteht können Sie die Spirituosen für Ihre Geschäftsidee einsetzen und weiterverkaufen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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