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Frage geschrieben am 30.07.2007 11:53:00

Nutzung einer gemeinsamen Zufahrt / Privatstrasse

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4799
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben vor 1 Jahr ein Einfamilienhaus gebaut. Zusammen mit 3 anderen Einfamilienhäusern nutzen wir eine geimeinsame kleine Privatstrasse mit 4 Parteien, sowohl als Zufahrt als auch als einziger Zugang zu den Grundstücken und Eingangstüren selber, also eine kleine private Stichstrasse zu 4 Häusern. 3 Parteien haben kleine Kinder (innsgsamt 6 zwischen 1 und 5 Jahre), eine Partei nicht.
Wir haben untereinander noch keinen Nutzungs- bzw. Verwaltungsvertrag geschlossen, jede Partei hatte ein Viertel des Privatstrassengrundstücks erworben und ein Viertel der Baukosten der Strasse bezahlt.
Die Kinder spielen auf dieser kleinen Privatstrasse, fahren hauptsächlich Bobbycar und Laufrad, und nutzen diese auch als Treffpunkt zwischen den Häusern.
Die eine kinderlose Partei besteht nun darauf, dass die Kinder dort nicht zu spielen haben, dass er ungebremst mit 50km/h bis zu seinem Carport fährt, dass er den ganzen Dreck und Schrott (damit meinte er die Bobbycars und Laufräder) zu Schrott fährt, dass die Privatstrasse nur zur Ein- und Ausfahrt zu nutzen sei, und dass er auch keine Garantie dafür übernimmt, wenn er einmal beim Fahren ein Kind übersieht, denn Kinder sind nur auf den Grundstücken zu halten. Unsere einjährige Tochter ist letzte Woche gefährdet worden, weil der Nachbar nicht bremsen wollte.

Wie sieht so etwas rechtlich aus? Gibt es Wartezeiten oder ähnliches, die ein fahrender PKW warten muss, bevor Eltern spielende Kleinkinder von der Einfahrt nehmen? Gibt es rechtliche Grundsätze für Spielzeug, das in der Privatstrasse liegt, darf man darüberfahren, wenn es nicht sofort aus dem Weg geräumt wird? Sind Kleinkinder ausschliesslich auf den Grundstücken zu halten?

Der normale Menschenverstand beantwortet diese Fragen eigentlich von selber, jedoch möchte ich gerne den rechtlichen Hintergrund erfahren.

Vielen Dank.


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Diese Antwort ist vom 30.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.07.2007 12:06:22
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Ihr Bauchgefühl trügt Sie nicht. Selbst wenn sich Kinder oder Gegenstände auf dem „Privateigentum eines anderen" aufhalten sollten, dürfen diese weder gefährdet noch verletzt oder beschädigt werden. Bei einer Verletzung könnten Sie dies strafrechtlich zur Anzeige bringen bzw. zivilrechtlich Schadensersatz / Schmerzensgeld verlangen, wobei diese „rechtlichen" Möglichkeient nur bedingt geeignet sind, eingetretene Schäden/Verletzungen nachträglich zu beseitigen.

Davon zu unterscheiden sind allerdings die Rechte eines Eigentümers, mit seinem Eigentum grundsätzlich so zu verfahren, wie es ihm beliebt bzw. andere von der Benutzung auszuschließen. Sie haben somit im Gegenzug auch keinen Anspruch darauf, dass Ihre Kinder auf dem Eigentum eines Dritten uneingeschränkt spielen dürfen oder dort Ihre Spielsachen liegen lassen.

Soweit bislang keinerlei Vereinbarungen über die gegenseitige Benutzung des jeweils anderen Eigentums / Gemeinschaftseigentum getroffen wurden, rate ich Ihnen dringend, sich diesbezüglich zu verständigen. Dabei sollten Sie Ihren Nachbarn eindringlich darauf hinweisen, dass Sie derartige Bedrohungen nicht akzeptieren; zugleich allerdings zu erkennen geben, dass Sie im Gegenzug eine gewisse Ordnung gewährleisten.

Zuvor sollte geklärt werden, in welchen Eigentumsverhältnissen die Straße(teile) konkret erworben wurden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

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Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.07.2007 12:22:37

Jede der 4 Parteien nutzt sie gleichermassen als Ein-und Ausfahrt und als Zugang, und jede der 4 Parteien hat ein Viertel der Kosten bezahlt. Wir können hier nicht unterscheiden, wo das Privateigentum des einen aufhört und des anderen anfängt, sondern die Zugangsstrasse gehört uns als Ganzes zusammen, jedem zu einem Viertel.
Kann man die Privatstrasse korrekt mit Grenzen teilen (dass man diese Unterscheidung machen kann), und sollte man das tun?
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.07.2007 12:41:19

Anhand Ihrer Schilderungen ist davon auszugehen, dass die Straße gemeinsam zu Miteigentum erworben wurde. Daher ist eine Teilung in Grenzen nicht möglich. Sie sollten dennoch die Nutzung der Straße insgesamt - wie angesprochen - regeln und diese Vereinbarungen schriftlich festhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

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