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Frage geschrieben am 18.09.2008 09:24:00

Nutzung einer Internetadresse/Verwechslung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1926
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Nutzung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Anliegen:

ich bin Inhaber einer beim Harmonisierungsamt für Marken und Modelle in Alicante eingetragenen BildMarke. Diese Marke nennt sich "REAL GOLD".

Nun hat sich eine ungarische Firma zunächst genau so genannt und auch mein geschütztes Firmenlogo benutzt. Nachdem ich diese angeschrieben habe, hat sie diese Firmierung nun in ART REAL GOLD umbenannt, was für mich in Ordnung ist. Trotzdem hat diese Firma nun sämtliche für mich relevanten Internetadressen gesichert wie
www.realgold.de
www.real-gold.de

obwohl diese Firma nicht Real Gold heißt und auch nicht ihren Firmensitz in Deutschland hat.

Ich habe über Denic.de nun einen Dispute-Antrag gestellt, dass ich Rechte an dieser Adresse anmelde.

Meine Frage:
Besteht für mich eine Chance in dieser Hinsicht erfolgreich einen Prozess zu führen, wenn diese Firma die Internetadressen verwendet, die auf meinem Firmennamen lauten?

Vielen Dank für Ihre Mühe!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.09.2008 09:52:32
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, aber es gilt:

Das Namensrecht gilt auch für Geschäftsbezeichnungen, der nach diesem Namensrecht geltende Grundsatz der Priorität gilt auch in diesem Fall – so dass bei Wahlnamen, die keinen bürgerlichen Namen enthalten, der Prioritätsjüngere unbefugt handelt. (vergl. LG Bochum , Urteil vom 29.11.2007, Az 12 S 93/07).

Unter diesem Gesichtspunkt besteht nach vorl. Einschätzung durchaus die Möglichkeit, entsprechende Ansprüche geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de



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