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Nutzung der Kaution für Mietausfall in der Kündigungszeit?


14.06.2012 20:18 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Ich bin Vermieter eines Hauses, welches ich vor 2 Jahren vermietet habe. Die Kaution wurde nicht zu Mietbeginn gezahlt, obwohl dies vertraglich geregelt war. Die Kaution wurde 1 Jahr später bezahlt. 2 Monate später, auf bitten der Mieter für einen Mietausfall genutzt (Hälfte der Kaution).
Da die Mieter den Kautionskonto nicht auffüllen konnten, habe ich mit den Mieter eine Ratenzahlung für 7 Monate in schriftliche Form, unter Verzicht der Zinsen für die Mieter abgemacht.
Diese vertragliche Vereinbarung wurde nicht pünktlich erfüllt. Nun habe ich Ihnen im gegenseitigem Einvernehmen mit 3 Monate Kündigungsfrist gekündigt. Da wohl einige Schäden im Haus verursacht wurden, wollen sie die noch ausstehende Miete für Juni 2012, sowie die vertragliche vereinbarte Kautionsrate nicht zahlen. Laut denn Mietern, soll ich die Miete für Juni von dem Rest der Kaution nehmen.

Haben Mieter das Recht die Miete nicht zu zahlen, mit dem Vermerkt an dem Vermieter, er möge die Miete von Kautionskonto abziehen?

Weil die Mieter befürchten, dass sie nach dem Auszug Ihre Kaution nicht zurück bekommen.

Bitte nur fachmännische Antworten, am besten mit hinterlegten Paragraphen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 213 weitere Antworten zum Thema:
Kaution Nutzung
14.06.2012 | 21:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nein, das Mieterhandeln wäre so nicht rechtmäßig.
Der Mieter kann während der Mietzeit nicht über die Kaution verfügen, er darf insbesondere wegen eigener Mietschulden mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht aufrechnen oder die Kaution zurückverlangen, solange noch andere Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis bestehen können.

Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der Sicherungszweck schon während der Mietzeit entfallen ist, weil dem Vermieter definitiv keine Ansprüche gegen den Mieter zustehen.

Dieses ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, ist aber einhellige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18. 1. 2006 - VIII ZR 71/05 u. Urteil vom 08.03.1972 - VIII ZR 183/70.
Sie brauchen daher dem Ansinnen Ihrer Mieter nicht nachkommen und haben einen Anspruch auf Mietzahlung bzw. Auffüllung der Kaution.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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