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Frage geschrieben am 25.05.2010 02:42:22

Nutzen eines kabellosen Handy Störsenders z.B. bei Gericht oder an Tankstelle

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1513
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Gericht.
Ich habe einen Störsender gekauft. Sobald ich diesen einschalte, gehen im Umkreis von 1-7 Meter keine Handys mehr. Sehr lustiges Teil. Habe damit die Leute schon zur Verzweiflung gebracht. Lustig auch bei Gericht, wenn die Anwälte noch Zeugen anrufen wollen und kein Handy funktioniert. Oder wenn der Staatsanwalt sein Handy auspackt und seinen Referendar erreichen will usw. Tausende Einsatzmöglichkeiten. Das Ding ist so groß wie ein Handy. Ich werde damit weiter meinen Spaß haben. Nun die eigentliche Frage: Gegen welchen Paragraf verstoße ich durch Kauf / Nutzung eines Handy-Störgeräts?


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Diese Antwort ist vom 25.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.05.2010 05:43:48
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Die ungenehmigte Nutzung von Frequenzen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG (Telekommunikationsgesetz) kann nach § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG mit einem Bußgeld geahndet werden. Nach § 149 Abs. 2 S. 1 TKG kann dies bis zu EUR 500.000,00 betragen. Allein durch den Kauf eines solchen Senders ist der Tatbestand noch nicht erfüllt.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin



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