der Vorstand unseres eingetragenen Vereins besteht aus 5 Personen, davon ein Erster Vorsitzender und ein stv. Vorsitzender. Diese 5 bilden den BGB-Vorstand. Satzungsgemäß wird der Verein von einem der beiden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten, Einzelvertretungsberechtigung ist nicht erteilt. Alle Vorstandsmitglieder sind im Register eingertagen. Durch Rücktritt sind beide Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes nicht mehr amtierend. Nur noch ein Vorstandsmitglied amtiert.
Ebenfalls satzungsgemäß begehren mehr als 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen MGV, um neue Vorstandsmitglieder wählen zu können. Wer kann nun wirksam einladen? Das allein verbliebene Vorstandsmitglied? Muß einer der beiden zurückgetretenen Vorsitzenden mitwirken? Wie gesagt, alle stehen noch im Register.
Die Satzung sieht für eine außerordentliche MGV eine Ladungsfrist von 14 Tagen vor, für eine ordentliche MGV 4 Wochen. Bis zur ordentlichen MGV Anfang April sind keine wichtigen Geschäfte des Vereinszu erledigen. Kann die außerordentliche MGV z.B. auch erst in 3,4,oder 5 Wochen stattfinden? Die Mitglieder sind über ganz Deutschland verteilt.
Besten Dank!
Antwort geschrieben am 07.02.2012 10:13:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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zunächst kann gesagt werden, dass auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung in 3-5 Wochen stattfinden kann.
Rechtssicher wäre es aber, die Ladungsfrist zur ordentlichen Mitgliederversammlung von 4 Wochen einzuhalten, wenn auch sonst in dieser Zeit keine besonderen Geschäfte zu führen sind.
Nach § 37 BGB ist dem Begehren von mindestens 1/10 seiner Mitglieder zu einer Versammlung nachzukommen und eine Versammlung einzuberufen.
Aufgrund der Tatsache, dass alle bis auf ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist, verbleibt diese Aufgabe dem einzigen noch existierenden Vorstandsmitglied, der dies auch wirksam tun darf, auch wenn noch alle Mitglieder im Register eingetragen sind, da das Ladungsbegehren auf mindestens 1/10 der Mitglieder zurück zu führen ist.
Es wäre bloße Förmelei, wenn hierfür noch ein Notvorstand vom Gericht bestellt werden müsste.
Das Vorstandsmitglied darf daher im Namen der Mitglieder zur Versammlung laden, sollte aber aus Rechtssicherheit die 4-Woche Frist einhalten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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