Nur noch ein amtierendes Vorstandsmitglied, wer kann wirksam zur MGV einladen
07.02.2012 09:13 |
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Vereinsrecht
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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Guten Tag,
der Vorstand unseres eingetragenen Vereins besteht aus 5 Personen, davon ein Erster Vorsitzender und ein stv. Vorsitzender. Diese 5 bilden den BGB-Vorstand. Satzungsgemäß wird der Verein von einem der beiden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten, Einzelvertretungsberechtigung ist nicht erteilt. Alle Vorstandsmitglieder sind im Register eingertagen. Durch Rücktritt sind beide Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes nicht mehr amtierend. Nur noch ein Vorstandsmitglied amtiert.
Ebenfalls satzungsgemäß begehren mehr als 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen MGV, um neue Vorstandsmitglieder wählen zu können. Wer kann nun wirksam einladen? Das allein verbliebene Vorstandsmitglied? Muß einer der beiden zurückgetretenen Vorsitzenden mitwirken? Wie gesagt, alle stehen noch im Register.
Die Satzung sieht für eine außerordentliche MGV eine Ladungsfrist von 14 Tagen vor, für eine ordentliche MGV 4 Wochen. Bis zur ordentlichen MGV Anfang April sind keine wichtigen Geschäfte des Vereinszu erledigen. Kann die außerordentliche MGV z.B. auch erst in 3,4,oder 5 Wochen stattfinden? Die Mitglieder sind über ganz Deutschland verteilt.
Besten Dank!









