Frage geschrieben am 06.06.2010 18:27:59
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nur Nutzwerterstattung Laptop
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 818Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe mir vor ca. 10 Monaten ein Laptop gekauft. Dieser Laptop ist kaputt gegangen und nach zweimaligen Reperaturversuchen hat der Hersteller gesagt, dass er diesen nicht mehr reparieren kann und ich mich bzgl. eines Ersatzgerätes an den Händler wenden soll.
Dies habe ich getan. Der Händler teilte mir jedoch mit das er mir lediglich Zitat ein "annähernd passendes Alternativgerät" anbieten könne. Dieses Gerät erfüllt jedoch nicht die Kriterien die zum Kauf des nun defekten Laptops geführt haben.
Nun meine Frage:
Der Händler möchte mir nun lediglich den Nutzwert - der seiner Meinung nach bei nur noch 715 EUR liegt (Neupreis 990 EUR ) auszahlen. Ist das so vor dem o.g. Hintergrund rechtens oder habe ich dann Anspruch auf den vollen Kaufpreis? Falls sein Angebot rechtens wäre, ist die Höhe des Nutzwerts so richtig oder müsste mir der Händler mehr zahlen?
Viele Grüße
Antwort geschrieben am 06.06.2010 18:40:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung geltend gemacht. Nachdem Reparaturversuche endgültig gescheitert sind, sind Sie vom Kaufvertrag zurückgetreten.
D. h. Sie geben das Gerät zurück und haben Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises.
2.
Der Verkäufer hat keinen Anspruch gegen Sie auf Zahlung eines Nutzungsentgelts; vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az: VIII ZR 200/05).
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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