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Frage geschrieben am 20.02.2010 01:03:59

Notwegerecht

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2346
Unser Grundstück liegt an einer stark befahrenen Kreisstrasse. Von dieser Seite aus befindet sich nur ein kleines Tor als Zugang. Die besagte Strasse ist mit einem Halteverbot versehen.
Die Errichtung einer Einfahrt ist aus verkehrsrechtlichen, sowie bautechnischen Gründen unmöglich. Entsprechende Bescheide, bzw. Gutachten liegen vor ( Stadtverwaltung, Landratsamt).
Die eigentliche Einfahrt führt über eine landwirtschaftliche Fläche zur Rückseite unseres Grundstücks. Dafür existiert ein im Grundbuch vermerktes Wegerecht, allerdings in Form eines Durchgangsrechts. Dieses Recht wird jedoch schon seit 1977 als Durchfahrtsrecht genutzt. Der Besitzer verweigert uns jetzt die Durchfahrt mit Pkw`s.


Wie gross sind unsere Chancen ein Notwegwrecht einzuklagen.


Antwort geschrieben am 20.02.2010 02:13:00
Rechtsanwalt Christian von der Heyden
Trabener Str. 58a, 14193 Berlin (Grunewald), Tel: 03028868500, Fax: 03028868501
Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie dürften nach wie vor einen Anspruch auf Nutzung der Fläche im Sinne eines Durchfahrtsrechts für PKW haben. Ein Anspruch auf Nutzung des fremden Grundstücks im Rahmen eines Notweges folgt zunächst aus § 917 Absatz 1 Satz 1 BGB. Danach kann vom Nachbarn die Nutzung seines Grundstücks verlangt werden, solange Ihrem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Zur ordnungsgemäßen Nutzung gehört auch die Befahrbarkeit mit PKW. Da aufgrund öffentlich-rechtlicher Hindernisse keine Möglichkeit besteht, das Grundstück zu befahren, bzw. in unmittelbarer Nähe zu parken, hat Ihr Nachbar Ihnen die Durchfahrt zu gestatten.

Der Anspruch dürfte aber auch aus dem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht resultieren. Wenngleich dieses als "Durchgangsrecht" bezeichnet wurde, ergibt eine Auslegung in solchen Fällen meistens, dass auch ein "Durchfahren" gestattet ist. (vgl. BayObLGZ 1996, 286; OLG Karlsruhe OLGZ 86, 707 bei nicht abschließend definiertem Inhalt eines Wegerechts).

Im Übrigen hat Ihr Nachbar bzw. dessen Rechtsvorgänger das Durchfahren mit PKW offensichtlich seit über 30 Jahren geduldet, weshalb es widersprüchlich ist, wenn er sich jetzt darauf beruft, es handele sich lediglich um ein "Durchgangsrecht" und Ihnen die Durchfahrt verweigert.

Insoweit stufe ich die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage als überdurchschnittlich hoch ein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit besten Grüßen,


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