ich bin Eigentümer einer rechteckigen, uralten Lagerhalle bei welcher sich an Ihrer schmalen Fronteite das Einfahrtstor incl. Eingangstüre befindet. Dies sind die einzigen Zufahrts/Zutrittsmöglichkeiten zur Halle. Direkt an dieser Frontmauer verläuft (parallel) die Grundstücksgrenze zu einem 17 Meter breiten vorgelagerten Grundstück. Dieses gehört zum rechten Nachbarn. Hierauf befindet sich eine 3 Meter breite gepflasterte Fläche, die von der Strasse aus die Zufahrt bildet. Im Grundbuch ist keine Dienstbarkeit eingetragen ! Mein Grundstück reicht links der Halle bis zur Strasse vor.
Kann ich mich hier auf das Notwegerecht berufen, oder muss es für mich zumutbar sein auf der linken Längsseite der Halle ein neues Einfahrtstor zu errichten ?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.5.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.05.2006 00:40:42
gemäß § 917 BGb haben Sie, auch wenn im Grundbuch keine Dienstbarkeit eingetragen ist, Anspruch auf Gewährung einer zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (Notweg). Im Gegenzug sind die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen.
Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn es Ihnen möglich ist eine andere Verbindung zu benutzen, mag diese auch unbequemer sein und teuerer. Falls die Kosten der Schaffung einer solchen Verbindung aber im Verhältnis zum Gesamtertrag des Grundstücks unzumutbar sind, müssen Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen (BGH NJW 64, 1321).
Er kommt also drauf an, ob und wie Sie die Lagerhalle nutzen. Betreiben Sie dort etwa einen Gewerbebetrieb, so dürfte die Schaffung eines neuen Einfahrtstores als für Sie zumutbar anzusehen sein. Lagern Sie aber nur persönliche Gegenstände von keinem hohen Wert, so dürfen Sie weitehin den bestehenden Notweg benutzen.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.05.2006 10:36:55
Wie hoch beläuft sich denn üblich solch eine Geldrente ?
Wie hoch beläuft sich denn üblich solch eine Geldrente ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.05.2006 18:53:41
Die Höhe der Geldrente richtet sich nach dem Umfang der dem verpflichteten Eigentümer durch die Duldungspflicht enstehenden Beeinträchtigungen (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 723).
Die Geldrente ist jährich im Voraus zu entrichten gemäß § 913 BGB.
Ohne Kenntnis aller Umstände kann ich Ihnen eine genauere Auskunft nicht erteilen. Bei dem o. g. Urteil aus dem Jahr 1991 (!) hielt das Gericht eine Geldrente in Höhe von 180 DM jährlich für angemessen.
Die Höhe der Geldrente richtet sich nach dem Umfang der dem verpflichteten Eigentümer durch die Duldungspflicht enstehenden Beeinträchtigungen (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 723).
Die Geldrente ist jährich im Voraus zu entrichten gemäß § 913 BGB.
Ohne Kenntnis aller Umstände kann ich Ihnen eine genauere Auskunft nicht erteilen. Bei dem o. g. Urteil aus dem Jahr 1991 (!) hielt das Gericht eine Geldrente in Höhe von 180 DM jährlich für angemessen.
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