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Frage geschrieben am 13.01.2012 12:35:44

Notverwalter Wohnungseigentumsanlage

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 490
Sehr geehrte Damen und Herren,

es handelt sich um eine Wohnungseintumsanlage mit 8 Wohnungen und 8 Eigentümern, z. T. vermietet.

In Mai/Juni 2011 wurde in der Eigentümerversammlung ein neuer Verwalter gewählt, da uns der alte Verwalter fristlos gekündig hat. (Die Kündigung, es handelt sich um ein absolut renomiertes Unternehmen am Ort, entstand daraus, das einer der Eigentümer ständige haltlose Betrugsvorwürfe usw. gegen dieses Unternehmen geäußert hat)

Der neu gewählte Verwalter,ist bislang jedoch in keinster Weise tätig geworden. Ein Verwaltervertrag besteht nicht. Auch haben wir keinen Verwalterbeirat.

Alle Unterlagen befinden sich noch beim alten Verwalter. Dieser informierte mich heute, daß es nun zu ersten Rücklastschriften kommt, da das Gemeinschaftskonto keine Deckung mehr aufweist. Die Gebäudeversicherung wurde bereits zurückgebucht. Weitere Rücklastschriften werden noch folgen.

Ich hatte den neuen Verwalter bereits mit Einschreiben aufgefordert, tätig zu werden, eine Versammlung einzuberufen, oder uns die Hinderungsgründe mitzuteilen, die seiner Arbeitsaufnahme im Wege stehen. Es kam leider gar keine Resonanz.

Leider zeigen bis auf zwei Eigentümer die Anderen keinerlei Interesse, diese Lage zu ändern.Leider bestehen zwischen den Eigentümern ständig irgendewelche Querellen, so daß mit einer schnellen unbürokratischen Regelung nicht zu rechnen ist.

Nun meine Frage, besteht noch die Möglichkeit einen Notverwalter bestellen zu lassen? Oder welche Möglichkeit besteht noch, einen neuen Verwalter zu bestellen?


Antwort geschrieben am 13.01.2012 14:32:07
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Mit Urteil vom 10.06.2011 (Az.: VZR146/10) hat der BGH entschieden, dass jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen kann. Dies folgt aus dem Anspruch der Wohnungseigentümer auf ordnungsmäßige Verwaltung. In Eilfällen besteht bei Vorliegen eines dringenden sachlichen Bedürfnisses, das in Ihrem Fall zu bejahen sein dürfte, die Möglichkeit, im einstweiligen Verfügungsverfahren die Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht zu erreichen. Das Gericht kann auf Antrag unmittelbar einen Verwalter bestellen. D.h. der Kläger wird nicht darauf verwiesen, zuvor die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung an der Bestellung zu verpflichten, wenn dies wegen der Zerstrittenheit der Wohnungseigentümer nicht Erfolg versprechend ist. Im Übrigen kann im Verfahrensantrag ein bestimmter Verwalter benannt werden, das Gericht ist hieran aber nicht gebunden, vielmehr hat es ein Auswahlermessen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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