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Frage geschrieben am 18.05.2010 20:04:55

Notendarstellung im Diplomzeugnis

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1621
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Im März dieses Jahres wurde mir von der Universität Tübingen, Institut für Erziehungswissenschaften ein Diplomzeugnis ausgestellt. Darauf werden die erzielten Noten nur ausgeschrieben dargestellt (z.B. "gut" oder "befriedigend"). Auf Anfrage beim Prüfungsamt, ob es möglich wäre, zusätzlich die Noten in Zahlen mit Komma (z.B. "2,3" oder "2,7") zu vermerken, wurde mir mitgeteilt, dass dies nicht üblich sei und dass da auch keine Ausnahmen gemacht werden. Die zugrunde liegende Prüfungsordnung enthält diesbezüglich keine Regelung oder Festlegung.
Meine Frage ist nun: Habe ich die Möglichkeit, darauf zu bestehen, dass in meinem Diplomzeugnis die Noten nicht nur ausgeschrieben dargestellt werden, sondern auch in Zahlen mit Komma? Und Wie kann ich dies durchsetzen?

Freundliche Grüße


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Diese Antwort ist vom 18.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.05.2010 20:40:28
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Auf die Üblichkeit und Ausnahmeregelungen kommt es jedenfalls nicht an, sondern allein auf die Auslegung der entsprechenden Prüfungsordnung (vgl. z. B. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.06.1994, Aktenzeichen: 6 UE 2944/93).

Es kommt daher auch auf die Sicht eines verobjektivierten Durchschnittsdritten an, also wie dieser die Prüfungsordnung versteht.

Ob Sie auf dieser Grundlage allerdings einen Anspruch auf Abänderung haben, halte ich für zweifelhaft, wenn ich die hier geltenden Prüfungsordnungen auf der Internetseite des Instituts der Universität Tübingen danach bewerte.

Diese sehen vor:
"Der Prüfer kann die Noten durch ein Plus- oder Minuszeichen (in Worten) um jeweils 0,3 aufwerten bzw. abwerten. Ausgeschlossen ist die Abwertung der Note "ausreichend" (4,0) und "nicht ausreichend" (5,0), sowie die Aufwertung der Noten "sehr gut" (1,0) und "nicht ausreichend" (5,0). Diese Abstufungen werden bei der Errechnung der Fachnote berücksichtigt, jedoch im Zeugnis nicht aufgeführt."

Letzterer Satz ist maßgebend.

Möglich wäre es aber im Hinblick auf diese Regelung und das oben genannte Urteil eventuell eine positivere Gesamtnote zu erhalten, falls dieses hier in Betracht kommt, was näher geprüft werden müsste.

Ich stehe Ihnen aber auch gerne für eine weitere Urteilsrecherche zur Verfügung; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.

Ich hoffe, Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben, auch wenn ich Ihnen momentan nicht eine bessere Mitteilung machen kann.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.05.2010 20:46:09

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Ergänzung noch:

Als Rechtsbehelf steht Ihnen der Widerspruch gegen das Zeugnis zu, der auch nach Ablauf der geltenden Monatsfrist für die Einlegung möglich sein sollte, in dem Fall, in dem das Zeugnis nämlich keine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthält, was häufiger mal der Fall ist.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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