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Frage geschrieben am 28.01.2011 19:22:15

Notebookkkauf im Internet bei Planet-Notebook

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1446
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 104 weitere Antworten zum Thema Internet.
Guten Tag,

ich habe am 5.1. ein Notebook für ca. 2000 Euro im Internet bestellt aufgrund der Tatsache, dass als Liefertermin "sofort" angegeben war (per Nachnahme)
Da bis zum Abend des 7.1. keine Statusänderung zu sehen war habe ich den Kauf storniert (per E-Mail).
Am 14.1. wurde das Notebook offenbar versendet und die Annahme am 17.1. von mir verweigert.

Planet Notebook behauptet nun, dass der Kauf ein Firmenkauf gewesen wäre, da ich meinen Firmennamen eingetragen habe. Daher ist eine Stornierung unzulässig.
Ich bin der Meinung, dass es ein Privatkauf war und dass ich rechtzeitig vor der Versendung storniert habe.
Planet Notebook hat mir heute ein Fristschreiben mit rechtlichen Schritten zugeschickt, falls ich nicht die erneute Zusendung bezahle und das Gerät abnehme.

Nun meine Frage. Muss ich hier einlenken und das Gerät doch abnehmen?
Wie ist hier die Rechtslage?

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 28.01.2011 20:19:20
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zunächst gilt der Grundsatz, dass geschlossene Verträge auch einzuhalten sind. Aus diesem Grund ist eine Lösung vom Vertrag nur in Ausnahmefällen möglich.

Da der Kauf über das Internet, also mittels Fernkommunikationsmitteln zustande kam, liegt ein Fernabsatzvertrag nach § 312b I BGB vor. Für Verbraucher besteht bei solchen Verträgen tatsächlich ein Widerrufsrecht nach den §§ 312d iVm. 355 BGB. Für Unternehmer gibt es ein solches Widerrufsrecht jedoch nicht.

Vorliegend wird es somit entscheidend darauf ankommen, ob der Kauf in der Eigenschaft als Verbraucher nach § 13 BGB erfolgte oder ob Sie als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt haben. Entscheidend hierfür ist nicht der Wille des Handelnden, sondern der Inhalt des Rechtsgeschäfts, der durch Auslegung zu ermitteln ist, wobei sämtliche Begleitumstände herbeizuziehen sind. Da die Bestellung auf Ihren Firmennamen erfolgte, spricht einiges dafür, dass Sie nicht als Verbraucher gehandelt haben. Sie tragen die Beweislast dafür, dass ein Handeln als Verbraucher vorliegt. Sie müssten somit darlegen und beweisen, dass es sich um ein Rechtsgeschäft handelte, welches zu rein privaten Zwecken vorgenommen wurde und das nicht ihrer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Ob dies gelingen kann, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen.

Zu denken ist auch an ein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, um sich vom Vertrag zu lösen. Ein vertragliches Rücktrittsrecht hätten Sie nur, wenn ein solches im Kaufvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Etwaige Fristen sowie die im Vertrag genannten Voraussetzungen für einen Rücktritt sind dann zu beachten.

Für die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 323 BGB ist Voraussetzung, dass die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Allein ein nicht geänderter Lieferstatus zwei Tage nach Bestellung wird noch kein Rücktrittsrecht begründen. Sie teilen mit, dass als Liefertermin „sofort" angegeben war. Hier wäre näher zu prüfen, ob Ihnen dieser Termin in der Bestellbestätigung noch einmal zugesagt wurde oder ob ein späterer Termin bestätigt wurde. Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein, so gilt, dass die Leistung im Zweifel sofort verlangt werden kann, § 271 BGB, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts hätte dem Verkäufer jedoch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden müssen, was offensichtlich nicht erfolgt ist. Nur in Ausnahmefällen ist eine Fristsetzung entbehrlich, z.B. dann, wenn die Leistung nicht innerhalb eines im Vertrag bestimmten Termins oder einer bestimmten Frist erbracht wurde und Sie im Vertrag Ihr Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hätten. Ich gehe davon aus, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, da ein Fernabsatzvertrag vorliegt und keine individuellen Abreden getroffen wurden.

Grundsätzlich kann man auch an eine Anfechtung des Vertrags denken. Diese ist aber nur möglich, wenn Sie arglistig getäuscht wurden, § 123 BGB oder Sie sich über den Inhalt Ihrer Willenserklärung geirrt haben, § 119 BGB. Nach Ihrer Schilderung kann ich keinen Anfechtungsgrund erkennen. Eine verspätete Lieferung berechtigt erst einmal nicht zur Anfechtung eines Vertrags.

Zusammenfassend werden Sie sich deshalb nur vom Vertrag lösen können, wenn die Lieferungsverzögerung unberechtigt war oder Sie tatsächlich beweisen können, dass Sie als Verbraucher gehandelt haben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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