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Frage geschrieben am 16.03.2009 16:22:23

Notebook zum dritten mal in der Reparatur / Nacherfüllung gescheitert

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2076
Hallo, habe am 18.10.2006 ein Packard Bell bei MM erworben. Erste Nacherfüllung, Herstellergarantie Reparaturauftrag vom 31.07.2008 Reparaturbericht: FAN cleaned, System remastered, 24h Aging test ok
Abholung am 16.08.2009
Reparaturdauer 16 Tage
Zweite Nacherfüllung, Prüfung ob Herstellergarantie Reparaturauftrag vom 30.10.2008
Reparaturbericht: Repair aborted
Abholung am 04.12.2008
Reparaturdauer 66 Tage
Dritte Nacherfüllung, Herstellerkulanz Reparaturauftrag vom 23.01.2009 Reparaturbericht: Reparaturkostenermittlung 163,63 Euro - hat MM übernommen !
Abholung am 14.03.2009
Reparaturdauer 50 Tage

Der dritte Auftrag ist ebenso ergebnislos, das Gerät hat weiterhin ein defektes Laufwerk. Wie stehen jetzt die Chancen, ein Rücktritt bzw. Wandlung zu begehren. Vielen Dank für Ihre Mühewaltung. Gruß M.S.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.03.2009 17:55:52
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:

Vorliegend hat nur die erste Nacherfüllung innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren stattgefunden. Fraglich ist daher, ob durch diese erste Nacherfüllung eine neue Gewährleistungsfrist von weiteren zwei Jahren in Gang gesetzt wurde. Hierzu sagt die Rechtsprechung, dass dies zu bejahen ist, wenn "der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein" (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2005, VIII ZR 16/05).

Hat also der Verkäufer bzw. der Hersteller das Laptop noch vor Ablauf der Verjährung erfolglos nachgebessert, so ist dies im Zweifel als Anerkenntnis Ihres Nacherfüllungsanspruchs zu werten, es sei denn, er hat deutlich gemacht hat, daß er das Laptop nur "aus Kulanz" o.ä. repariert hat.

Da zwei weitere Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rücktritts grds. vor. Allerdings gilt es Folgendes zu beachten: Bei einem Rücktritt sind nicht nur die ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln, es ist insbesondere Nutzungsersatz für erlangte Gebrauchsvorteile zu leisten. Mit anderen Worten: Da Sie das Laptop ca. zwei Jahre in Gebrauch hatten, wäre insoweit ein Abzug auf die Kaufpreisforderung vorzunehmen, der durchaus erheblich sein kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Mauritz, LL.M.
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