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Frage geschrieben am 11.10.2009 17:35:01

Notarvertrag/Ehevertrag anfechten

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3300
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie mir erst jetzt bekannt wurde, hat meine Schwester vor ca. 1 Jahr einen Notarvertrag unterschrieben, bei welchem Sie meines Erachtens "den Kürzeren" gezogen hat. Sie kennt sich in der Materie überhaupt nicht aus und hat unterschrieben, ohne sich vorher sachkundig zu machen bzw. einen Anwalt aufzusuchen. Sie lebt seit Sept. 2007 von Ihrem Mann getrennt.

Unter II Ehevertrag steht: Für unsere Ehe schließen wir den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren mit sofortiger Wirkung den Güterstand der GÜTERTRENNUNG.

§2 Versorungsausgleich - Der Notarvertreter hat darauf hingewiesen,dass in diesem Ehevertrag auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich möglich, diese werden jedoch nicht gewünscht.

§1 Grundbesitzübertragung und Schuldenregelung
Sie waren beide je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses mit Grundstück.

Noch offene Schulden lt Vertrag: Ca. 75.000,-- €
Als Gegenleistung hat meine Schwester eine Ausgleichszahlung von 25.000,-- € erhalten.
Das Haus hat aber mindestens einen Wert von 200.000,-- €, der aber in dem Vertrag nirgends erwähnt wird. Meines Erachtens müsste die Ausgleichszahlung bei ca. 60.000,-- € liegen.
Aus "Dummheit" und "Geldknappheit" hat sie sich mit den 25.000,-- € zufrieden gegeben.

Nun meine Frage: Kann gegen den Vertrag noch Widerspruch bzw. angefochten werden? Ich bin der Meinung, wenn eine Veräusserung stattfindet, sollte auch der Wert dessen angegeben werden. Gibt es irgendweine Möglichkeit, dass eine höhere Ausgleichszahlung erwirkt werden kann.

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme dazu.
MfG


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Diese Antwort ist vom 11.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.10.2009 18:22:11
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass die geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung Ihrer Schwester, keine Sittenwidrigkeit und auch sonst keine Gründe erkennen lässt, die eine Anfechtung rechtfertigen würden.

Allein aus dem Umstand, dass Ihre Schwester den „Kürzeren" gezogen hat und wertmäßig nicht die Hälfte erhalten hat, was das Grundstück nach Abzug der Verbindlichkeiten Wert ist, führt allein nicht zur evident einseitigen Lastenverteilung.

Der BGH hat Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, Ausübungskontrolle nach § 242 BGB) aufgestellt und diese in seiner Entscheidung vom 25. 5. 2005 (NJW 2005, 2386) noch einmal ausführlich dargelegt.

Danach hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten.

In der Entscheidung hat der BGH auch klargestellt, dass die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen und es einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt.

Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (Unterhalt wegen Alters">Unterhalt wegen Alters">Unterhalt wegen Alters">Unterhalt wegen Alters">Unterhalt wegen Alters">§ 1571 BGB) Vorrang zukommen.

Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten ist, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist.

Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich (BGH, NJW 2005, 2386 = FamRZ 2005, 1444 [1446]).

Da in der geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung weder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, noch Bereiche des Unterhaltsrechts berührt werden, ist ein Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen nicht zu erkennen.

In der Vereinbarung wurde im Wesentlichen nur der Zugewinnausgleich vorgenommen.

Dieser ist der Vereinbarung der Parteien am weitesten zugänglich und vorliegend nicht zu beanstanden.

Sofern sich Ihre Schwester mit einer Ausgleichszahlung von 25.000,- Euro zufrieden gab und zudem keine Verbindlichkeiten mehr aus dem bisher gemeinsamen Grundstück zu tragen hat, ist die Regelung nicht zu beanstanden.

Eine Fehlvorstellung über den Wert des Grundstücks hätte Ihre Schwester im Vorfeld ggf. durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens vermeiden können, wobei hier nicht einmal ersichtlich ist, dass Ihre Schwester eine Fehlvorstellung diesbezüglich hatte.

Die Aufnahme des Grundstückswertes in der notariellen Vereinbarung ist nicht zwingend erforderlich.

Bedauerlicherweise lässt sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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