Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Notarvertrag.
A schenkt B per notariellem Schenkungsvertrag einen Gesellschaftsanteils an einer GmbH. Einige Jahre früher haben A und B mit C einen privatrechtlichen (nicht notariellen) Vertrag derart geschlossen, dass sowohl A als auch B der Person C gegen Gegenleistung einen Teil ihres Gesellschaftsanteils zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt überlassen.
Kann A von B verlangen, den Vertrag aufzuheben, um seiner Verpflichtung C gegenüber nachzukommen? A sowie B kannten die Vereinbarung mit C. Sie hatten dies bei der Beurkundung jedoch schlichtweg vergessen. Falls B die Rückübertragung verweigert, wie kann C zu seinem Recht kommen?
Erbitte nur fundierte Antwort. Urteils-Hinweis BGH, OLG o. sonstiger Quellennachweis.
Antwort geschrieben am 13.02.2011 13:34:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Für Ihren Fall gilt der im deutschen Zivilrecht in § 242 BGB verankerte, aus dem römischen Rechts stammende Grundsatz „pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten).
Eine Möglichkeit, den Schenkungsvertrag zwischen A und B rückgängig zu machen sehe ich nicht, da hier weder ein Anfechtungsgrund, noch ein Rücktrittsrecht erkennbar sind.
Auch für einen Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) oder einen Widerruf der Schenkung nach § 530 BGB liegen keine Anhaltspunkte vor.
A hat gegen B also keinen Anspruch auf Aufhebung des Schenkungsvertrages.
Hierbei ist es auch unerheblich, dass sowohl A als auch B den Vertrag mit C kannten.
Da A seinen Vertrag gegenüber C nicht erfüllen kann, hat er sich unter Umständen nach §§ 281 Abs. 1, 280 BGB schadenersatzpflichtig gemacht.
Dass heißt er muss dem C den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen kann.
Es besteht natürlich immer die Möglichkeit, die Schenkung zwischen A und B in gegenseitigem Einvernehmen rückgängig zu machen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort dennoch einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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