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Frage geschrieben am 16.01.2009 19:09:52

Notarvertrag->Unterhaltsregelung für die Ex-Ehefrau

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1739
Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der Scheidung (der Scheidungsantrag wurde gestellt) soll eine notarielle Urkunde u.a. den Unterhaltsanspruch für die Ex-Ehefrau regeln. Im notariellen Entwurf wurde folgendes formuliert:
"Frau X verzichtet ab 2011
auf nachehelichen Unterhalt. Von dieser Verzicht ist betroffen ausschließlich möglicher Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
Betreuungsunterhalt, Frau X betreut ja den minderjährigen Sohn (14J.)der Parteien, und auch Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen soll nicht ausgeschlossen werden. Auszuschliessen ist also auschliesslich der mögliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau gemäß §1573 BDB beginnend ab..(Datum)."

Nun meine Frage:
Kann man mit dieser Formulierung "leben"? Ich wollte eigentlich vorsorglich nur den Verzicht auf Aufstockungsunterhaltszahlungen im Vertrag stehen haben (bis 2011 wird die Ex-Ehefrau den einvernehmlcih vereinbarten Unterhalt erhalten)...Nun sind im Entwurf weitere Unterhaltsverpflichtungen als nicht "ausschliessbar genannt" wie Betreuungsunterhalt???, Krankheit,etc. Muss man das so akzeptieren? Müssen diese hier überhaupt genannt werden? Ich wollte diese mit dem Aufstockungsunterhaltverzicht nicht automatisch mit ausschliessen; ich würde diese aber nicht gerne so formuliert in der Urkunde stehen haben wollen...
Was würden Sie mir vorschlagen?
Viele Grüße


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.01.2009 19:18:53
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die von Ihnen zitierte Formulierung erscheint mir arg verworren.

Sie sollten den Notar, der diesen Entwurf gefertigt hat, darauf hinweisen, dass er das, was geregelt werden soll, klar und unmissverständlich formulieren möge.

Eine sinnvolle Möglichkeit wäre, allein den Aufstockungsunterhalt zu regeln und die übrigen Unterhaltsarten unerwähnt zu lassen.

Sie sind im übrigen nicht verpflichtet, die Ihnen vorgeschlagene Formulierung zu akzeptieren, sondern können und sollten Ihrerseits darauf bestehen, dass der Notar das beurkundet, was Sie und Ihre Frau beurkundet haben wollen.

Für eine genaue Prüfung des notariellen Vertragsentwurfes stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2009 19:55:44

Vielen Dank für die prompte Antwort!
Hier noch zum besseren Verständnis:
Schliesst der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bzw. Aufstockungsunterhalt vielleicht gleichzeitig den Verzicht auf den eventl. Betreuungsunterhalt (z.B. im Falle einer Krankheit des Kides) aus? Oder können diese Ansprüche sowieso gestellt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Bedeutet diese Formulierung bezüglich der Krankheit bzw. Gebrechens für mich keine einseitige Verpflichtung, müsste eigentlich dann wechselseitig gelten? Ich kann doch auch krank werden.
Ist der Zusatz im Notarentwurf daher sowieso überflüssig, weil diese Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausschliessbar sind?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2009 23:50:40

Ihre Zusatzfragen resultieren ganz einfach daraus, dass der Ihnen vorliegende Entwurf zu ungenau formuliert ist und gar nicht das regelt, was Sie wollten.
Sprechen Sie daher mit dem Notar und sagen ihm genau, was Sie beurkundet haben möchten.

Bitte haben Sie Verständnis, dass für den von Ihnen gebotenen Mindesteinsatz die ergänzenden Fragen nicht im Einzelnen beantwortet werden können.

Mit freundlichen Grüßen
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