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Frage geschrieben am 28.01.2009 15:58:24

Notarvertrag über nachehelichen Unterhalt ohne Krankenversicherung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1974
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Guten Tag,

mein nachehelicher Unterhalt (15-jährige Ehe) wurde über einen Notarvertrag geregelt. Zu dem Zeitpunkt, war ich noch über meinen Ex-Mann krankenversichert. Nach der Scheidung war ich in Teilzeit berufstätig und selbst krankenversichert.
Seit August letzten Jahres bin ich arbeitslos, bekomme bis einschließlich Feb.2009 noch Arbeitslosengeld 1 und bin deshalb nur noch bis Feburar über die Agentur für Arbeit versichert. Arbeitslosengeld 2 steht mir nicht zu, da der nacheheliche Unterhalt zu hoch ist. Ist müsste mich also nun selbst krankenversichern. Im Notarvertrag ist kein Passus über die Krankenversicherung enthalten - wobei der Unttehalt weniger als die 3/7 Regelung beträgt.
Kann ich trotz der Unterhaltsregelung gemäß Notarvertrag noch Ansprüche hinsichtlich der Kosten wegen der Krankenversicherung geltend machen ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich gilt jener nachehelicher Unterhalt, der im Notarvertrag vereinbart worden ist. Dabei sind vermutlich die beiderseitigen Einkünfte berücksichtigt worden, die Sie und Ihr geschiedener Ehemann zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über den nachehelichen Unterhalt erzielt haben.


2.

Ob eine Abänderung des Unterhalts möglich ist, hängt von der Formulierung der Vereinbarung ab.

Wenn die notarielle Vereinbarung die Möglichkeit der Abänderung vorsieht, könnte eine Anpassung des nachehelichen Unterhalts an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Betracht kommen.

Tipp: Lesen Sie den Notarvertrag genau durch und prüfen Sie, ob eine Formulierung enthalten ist, die für Sie zumindest den Anschein der Abänderbarkeit der Vereinbarung haben könnte.

Über die kostenlose Nachfragefunktion können Sie dann eine ergänzende Frage stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
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