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Frage geschrieben am 29.04.2011 01:28:47

Notartermin geplatzt - Wer trägt Notarkosten?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2476
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Hallo,
haben im Januar eine Eigentumswohnung gefunden und Mitte Januar einen Reservierungsvertrag mit Makler und Eigentümerin abgeschlossen. An diesem Tag wurde mündlich der Einzugstermin auf den 01.04.2011 datiert, bis dahin wollte die Eigentümerin aus Ihrer Wohnung ausziehen.
Die Eigentümerin hatte Ihren eigenen Notar vorgeschlagen, diesen akzeptierten wir und der Makler kontaktierte Ihn bezüglich Notartermins. Nach diesem Abend kümmerten wir uns um die Baufinanzierung und 10 Tage später war auch der Kreditvertrag unterschrieben, d.h. von unserer Seite aus war alles Notwendige vorbereitet.
In der Zwischenzeit befand sich die Eigentümerin bis Anfang März erfolglos auf Wohnungssuche. Der Notartermin war auf Mitte März festgelegt. 3 Tage vor dem Notartermin erfuhren wir durch den Notar, dass die Eigentümerin eine Wohnung gefunden hatte, diese aber erst am 01.06.2011 beziehen könne. Auch hatte sie schon, ohne Rücksprache mit Makler und uns, einen Mietvertrag unterschrieben und würde auf gar keinen Fall vor dem 01.06.2011 ausziehen. Sowohl der Makler als auch wir wurden nur über den Notar darüber informiert, die Eigentümerin hielt es nicht für notwendig uns diese Info selbst zu geben.
Damit der Kauf und der gewünschte Einzug zum 01.04.2011 stattfinden kann, bot der Makler der Eigentümerin an die Wohnung vorher zu räumen und übergangsweise bis zum 01.06.2011 eine günstige Unterkunft (Miet-Zimmer plus Abstellkammer für Möbel) bereitzustellen. Dieses Angebot wurde von der Eigentümerin abgelehnt. Daraufhin haben wir vom Kauf der Immo abgesehen. Der Notartermin platzte und ein Kauf kam nicht zu Stande.
Fest vom 01.04.2011 ausgehend hatten wir unsere Mietwohnung bereits zum 01.04.2011 gekündigt. Der 01.06.2011 kam für uns nicht in Frage, da wir zu diesem Zeitraum zwecks Hochzeit für einen Monat im Ausland sein werden.
Nun haben wir vor einer Woche eine Kostenabrechnung vom Notar erhalten.
Dieser verlangt von uns folgende Gebühren:
• Gebühr bei Zurücknahme eines Beurkundungsauftrages(5/20 Gebühr) §32, 130 II KostO -> 63 Euro
• Portoauslagen sowie Kosten für Übermittlung elektronischer Dateien(§137, 152 II KostO)->7.40 Euro
• verauslagte Gerichtskosten für 2 unbeglaubigte Grundbuchauszüge zur Vorbereitung der Finanzierung(§676 BGB)->20 Euro
plus 19% Mehrwertsteuer insgesamt 107,58 Euro.
Der Notar schreibt auch, das er aus Kulanzgründen nicht die volle Gebühr nach § 145 II, III KostO ansetzt, sondern lediglich die ermäßigte Gebühr nach der Gebührenvorschrift des §130 KostO.

Müssen wir diese Kosten wirklich tragen?
Wir haben uns an alle Vereinbarungen gehalten, die Eigentümerin nicht.
Danke und Grüße


Antwort geschrieben am 29.04.2011 05:35:47
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Ob Sie die Gebühren bezahlen müssen, richtet sich nach dem „Reservierungsvertrag". Um einen Schadenersatzanspruch geltend machen zu können, kommt es grundsätzlich darauf an, welche Regelung in der „Reservierungsvertrag" getroffen wurde.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht meiner Meinung nach ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, wenn die Vereinbarung hinsichtlich des 01.04.2011 nachweislich verbindlich getroffen wurde.

Gegebenenfalls müssen Sie die Kosten bezahlen, wenn Sie den Notar beauftragt haben, können aber den Anspruch dann gegenüber der Verkäuferin zurückerstattet verlangen.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.04.2011 00:00:15

Hallo,

leider wurde auf die eigentliche Frage der Notarkosten nicht oder kaum eingegangen.
Um Schadenersatz geht es uns gar nicht.
Der Notar wurde im Auftrag der Eigentümerin direkt vom Makler beauftragt.Habe in Foren oft gelesen, dass die Kosten für Notar von der beauftragenden Partei zu tragen sind.Wollte diese Frage klar gestellt bekommen,leider ohne Erfolg.
Vielleicht können Sie mir diesbezüglich eine genauere Antwort geben.
Vielen Dank und Grüße

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.04.2011 05:06:45

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Es tut mir leid, wenn ich Ihre Frage nicht zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe.

Nach Ihren Schilderungen bin ich davon ausgegangen, dass eine Beauftragung durch Sie erfolgte, insbesondere da „verauslagte Gerichtskosten für 2 unbeglaubigten Grundbuchauszüge zur Vorbereitung der Finanzierung" in Rechnung gestellt wurden. Wenn sich aus einer anderslautenden Vereinbarung nichts anderes ergibt, dann muss der Auftraggeber – also hier die Verkäuferin – die Kosten übernehmen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin



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Notartermin geplatzt - Wer trägt Notarkosten? | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2011-04-29
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Leider wurde nicht wirklich auf die eigentliche Frage der Notarkosten eingegangen.Um Schadenersatz geht es mir gar nicht.Der Notar wurde im Auftrag der Eigentümerin direkt vom Makler beauftragt,nicht von uns.Habe gehört das wir dann keine Kosten tragen müssen,wollte dies hier klar gestellt bekommen,leider ohne Erfolg :-(


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