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Notarsvertrag bei Trennung für Unterhalt etc. neuer Partner


24.01.2010 20:54 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

mein Exmann und ich haben uns im November 2008 getrennt und für die weitere Unterhaltszahlung etc. einen Notarsvertrag gemacht.
Hierin steht, dass er mir , unabhängig von den Kindern bis zum Jahr 2017 einen Unterhalt bezahlt. Ich darf in unbegrenzter Höhe zuverdienen.

Wie verhält sich das, wenn ich einen neuen Partner habe und eventuell Ende diesen Jahres auch mit ihm zusammen ziehen möchte?

Verliere ich dann den Anspruch auf Unterhalt?
Bisher hab ich keine geeignete Stelle gefunden und verdiene mir durch eine Putzstelle (gemeldet bei Minijob) hinzu.

Da ich die Kinder während der Woche habe und meine Tochter heuer in die erste Klasse gekommen ist, kann ich theoretisch nur vormittags arbeiten, wobei sich hier die Arbeitssuche als äußerst schwierig gestaltet, da ich seit der Geburt unseres ersten Sohnes vor 14 Jahren nur zu Hause war.

Kann mein Exmann den Notarsvertrag bei einer Lebensgemeinschaft anfechten bzw. ist der dann einfach hinfällig oder wie verhält sich hier die Sachlage.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Partner Unterhalt Trennung neuer
24.01.2010 | 21:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
140 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

bei einer neuen Partnerschaft wäre grundsätzlich eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs denkbar. Nach § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Als Kriterien, die den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen können, werden in der Gesetzesbegründung genannt ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl. 2008, § 1579 Rz. 12).

Die Rechtsprechung hat bezüglich der erforderlichen Dauer einen Zeitraum von etwa 2-3 Jahren festgelegt. Es kommt also auf eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft und nicht auf den bloßen Zusammenzug an.

Sollte in Ihrem Fall eine derartige Lebensgemeinschaft entstehen, so kann der notarielle Vertrag zwar nicht angefochten worden, es kommt jedoch eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung in Betracht. Dabei kommt es auf den Wortlaut des notariellen Vertrages an.

Die oben beschriebene Verwirkung des Unterhaltsanspruches kommt dann zu tragen, wenn im notariellen Vertrag eine Abänderbarkeit, etwa bei Änderung der Einkommensverhältnisse, vorgesehen ist. In diesem Fall kommt es zu einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Bitte sehen Sie den not. Vertrag auf mögliche Änderungsklauseln betreffend den Unterhalt durch. Ist eine Abänderbarkeit vorgesehen, so ist der Ehegattenunterhalt mittelfristig gefährdet.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Regensburg

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