meine Frage bezieht sich auf eine Grenzniederschrift die uns nach Erwerb der Grundstückes vorgelegt werden so.
Bei Erwerb wurde darauf werden vom Grundbuchamt noch vom Katasteramt hingewiesen.
Angeblich wurde von der Vor-vorherigen Eigentümerin eine Grenzfestlegung anerkannt.
Diese Niederschrift verringert die Grundstücksfläche um ca 1200qm(Wohn- und Gewerbegebiet).
Meiner Meinung nach ist eine solche Grundstücksverkleinerung (ca 10%)von bedeutendem
Umfang.Wir erwarben das Grundstück in gutem Glaube und sind rechtlich nicht gut bewandert.
Dennoch fühlen wir uns irgendwie verschaukelt.
Grundsätzlich ist eine solch gravierende Verkleinerung doch spätestens nach dem ersten
Verkauf aus Zwangsversteigerung im Grundbuch zu vermerken, oder?
Antwort geschrieben am 15.12.2011 20:47:08
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist hier der Inhalt des Grundbuchs zum Zeitpunkt des Erwerbes durch Sie von der Voreigentümerin. Wenn für Sie zu diesem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nichts über die geschilderte Verkleinerung der Grundstücksfläche infolge einer Grenzniederschrift aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist bzw. darin vermerkt war, konnten Sie grundsätzlich auf den Inhalt des Grundbuchs vertrauen und das Grundstück ohne Einschränkung durch einen anderweitige Grenzniederschrift bzw. einen anderen Grenzverlauf gutgläubig erwerben. Denn insoweit sprach für Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs.1 BGB, dass der Voreigentümerin das vollständige Eigentum an dem Grundstück gemäß den aus den im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs enthaltenen, aus dem Kataster entnommenen Flurstücksnummern auch einschränkungslos zustand.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.12.2011 21:09:02
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Unsere Frage bezieht sich auf die Mitteilungspflicht des Katasteramtes an das Grundbuchamt bzgl. Grenzniederschriften,
denn der Notar hat beim Erwerb keinerlei
Ausführungen zu einer solchen Niederschrift
angemerkt.
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Unsere Frage bezieht sich auf die Mitteilungspflicht des Katasteramtes an das Grundbuchamt bzgl. Grenzniederschriften,
denn der Notar hat beim Erwerb keinerlei
Ausführungen zu einer solchen Niederschrift
angemerkt.
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.12.2011 21:31:01
Sehr geehrter Fragesteller,
gern nehme ich zu Ihrer Nachfrage noch wie folgt Stellung:
Das Katasteramt hat das Grundbuchamt über Veränderungen in den Flurstücksangaben, also auch etwaige Grenzniederschriften, zu benachrichtigen. Solange dies nicht erfolgt, gilt weiterhin der Inhalt des Grundbuch als richtig, also der öffentliche Glaube des Grundbuchinhalts erstreckt dann auch auf die darin enthaltenen Katasterangaben und damit auch auf die entsprechende Liegenschaftskarte, welche die Grenzen des Grundstücks bzw. der einzelnen Flurstücke festlegt. Solange anderweitig Ihnen bei Erwerb nichts bekannt gegeben wurde, wie geschildert z.B. duch den Notar, haben Sie das Grundstück gutgläubig mit den aus der Liegenschaftskarte ersichtlichen Grenzen erworben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern nehme ich zu Ihrer Nachfrage noch wie folgt Stellung:
Das Katasteramt hat das Grundbuchamt über Veränderungen in den Flurstücksangaben, also auch etwaige Grenzniederschriften, zu benachrichtigen. Solange dies nicht erfolgt, gilt weiterhin der Inhalt des Grundbuch als richtig, also der öffentliche Glaube des Grundbuchinhalts erstreckt dann auch auf die darin enthaltenen Katasterangaben und damit auch auf die entsprechende Liegenschaftskarte, welche die Grenzen des Grundstücks bzw. der einzelnen Flurstücke festlegt. Solange anderweitig Ihnen bei Erwerb nichts bekannt gegeben wurde, wie geschildert z.B. duch den Notar, haben Sie das Grundstück gutgläubig mit den aus der Liegenschaftskarte ersichtlichen Grenzen erworben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
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