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Frage geschrieben am 14.10.2008 22:21:47

Notarkostenberechnung

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4300
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ein Notar schickt mir am 08.10.2008 eine Rechnung über 282,39 € für den Entwurf eines Grundstückkaufvertrags (Geschäftswert 114.750 €). Ich hatte den Notar nicht direkt beauftragt, sondern lediglich dem Verkäufer (Stadt Braunschweig) den Namen des Notars genannt. Der Notar schickte mir am 23.05.2005 einen Vertragsentwurf und einen Termin zur Unterzeichnung (07.06.2005) zu. Den Termin sagte ich etwa eine Woche vorher ab. Erst jetzt will der Notar Kosten für einen Entwurf ohne Beurkundung geltend machen, obwohl ich den Entwurf nicht persönlich in Auftrag gegeben habe. Muss ich die Rechnung begleichen? Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt wohl noch.

MfG Gerrit Teunis


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Diese Antwort ist vom 14.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.10.2008 23:12:29
Rechtsanwalt Lars Steinfelder
Friedrichring 37, 79098 Freiburg, Tel: 0761/6116495, Fax: 0761/6116496
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.

Gemäß § 141 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der KostO (Kostenordnung) haften beide Parteien eines zu beurkundenden Vertrages dem Notar gegenüber also Gesamtschulder. D.h. der Notar kann von beiden Parteien nach seiner Wahl die Notargebühren verlangen.

Da Sie in dem Vertragsentwurf als Käufer benannt werden, kann der Notar also die Gebühren von Ihnen verlangen.

Die Gebühren sind auch nicht verjährt, da gem. § 17 KostO eine vierjährige Verjährungsfrist gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Steinfelder
Rechtsanwalt


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