Frage geschrieben am 14.10.2008 22:21:47
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Notarkostenberechnung
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4300Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
MfG Gerrit Teunis
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Antwort geschrieben am 14.10.2008 23:12:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Steinfelder
Friedrichring 37, 79098 Freiburg, Tel: 0761/6116495, Fax: 0761/6116496
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 11
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Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.
Gemäß § 141 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der KostO (Kostenordnung) haften beide Parteien eines zu beurkundenden Vertrages dem Notar gegenüber also Gesamtschulder. D.h. der Notar kann von beiden Parteien nach seiner Wahl die Notargebühren verlangen.
Da Sie in dem Vertragsentwurf als Käufer benannt werden, kann der Notar also die Gebühren von Ihnen verlangen.
Die Gebühren sind auch nicht verjährt, da gem. § 17 KostO eine vierjährige Verjährungsfrist gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
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