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Frage geschrieben am 17.11.2011 19:18:20

Notarkosten für einen Erbpachtvertrag

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 856
Hallo,

ich möchte mein Haus verkaufen, welches auf einem Erbpachtgrundstück steht.

Der Erbpachtgeber hat das vertragliche Recht, der Veräußerung des Hauses zuzustimmen bzw. dieses abzulehnen. Er wird nur zustimmen, wenn eine Pachterhöhung von derzeit 0,42 Euro auf 3,50 Euro pro qm zugesichert wird. Dazu soll ich zeitgleich mit dem Kaufvertrag einen neuen Pachtvertrag (noch auf meinen Namen als Verkäufer) abschließen.

Das Grundstück befindet sich in NRW und ist 435 qm groß. Der Verkaufspreis soll 110.000 Euro betragen. Der Bodenrichtwert liegt bei 120 Euro/qm.

Frage: Wie hoch sind die Notarkosten für den neuen Erbpachtvertrag? Wie hoch sind die Kosten für die Grundbuchänderung?

Gibt es eine Möglichkeit diese Kosten zu umgehen bzw. zu mindern?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 17.11.2011 21:20:53
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Der Erbbaurechtsvertrag, der das rechtliche Verhältniss zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem regelt, bedarf der notariellen Beurkundung. Da der Erbbaurechtsvertrag beurkundet werden muss, fallen auch Notarkosten an. Eine Möglichkeit, die Notarkosten zu umgehen, gibt es nicht. Die Notarkosten (Notargebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer) sind in der Kostenordnung der Notare (KostO) gesetzlich festgelegt. Die Kostenordnung untersagt es dem Notar ausdrücklich, höhere oder niedrigere Gebühren zu berechnen, als es die Kostenordnung vorschreibt.

Die Höhe richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für die Berechnung der Kosten des Erbaurechts kann der Notar von 80 Prozent des Verkehrswertes ( § 21 Abs. 1 KostO) oder vom 25-fachen des jährlichen Erbbauzinses ausgehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 iV.m. § 24 KostO),je nachdem, ob das Erbbaurecht entgeltlich oder unentgeltlich bestellt wird. Da vorliegend eine Entgeltlichkeit des Erbauzinses gegeben, ist der 25- fache Wert des jährlichen Erbauzinses maßgebend. Somit ist der Wert mit 1.522,50 x 25 = 38.062,50 € zu veranschlagen. Nach diesem Wert berechnen sich die Notarkosten.
Damit fallen für Notar und Grundbucheintrag bei einem Wert von 38.062,50 € Gebühren in Höhe von ca. 550 € an.

Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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