Notarkosten § 146
| 26.04.2012 09:50 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht
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Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Fall: Haus wird verkauft.
Notar entwirft Vertag etc. und kümmert sich um die Genehmigungen wie z.B. nach § 28 Abs. 1 BauGB.
Auch ansonsten macht er den ges. Ablauf.
Kann er zusätzlich also noch die Gebühr für die Einholung der Genehmigung von der Gemeinde gem § 28 BauGB erheben ? Von Ihm bezeichnet als 146/2 ;-)
Ich denke nein wenn ich den BGH und das Olg Hamm richtig verstanden habe aber ich habe das nicht gelernt.









