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Durch Kündigung ist ein Gesellschafter aus einer
vermögensverwaltenden GbR ausgeschieden. Die GbR besteht aus 5 Personen. Die Auseinandersetzung soll notariell erfolgen. Welcher Wert ist hier Maßgebend (bitte genaue Vorschrift).
Nach Kündigung dieses Gesellschafters, ist die Mutter verstorben. In dem Gesellschaftervertrag ist geregelt, dass die verbleibenen Gesell-schafter die Anteile erhalten sollen. Der kündigende Gesellschafter kommt nicht hinein, obwohl er Erbe zu 1/6 geworden ist.
Beide Sachverhalte werden aufgrund zeitlicher Nähe in einer Urkunde niedergelegt. Welche Gebühr mit Angabe der Vorschrift ist hier maßgebend ?
Antwort geschrieben am 27.12.2011 21:43:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantorte:
1. Notarielle Auseinandersetzung
Der Geschäftswert richtet sich nach § 30 I KostO. Maßgebend ist der Anteilspreis, der für die Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird. Es kommt daher nicht der buchhalterische Wert des GbR Anteils zum Tragen, sondern der Wert der für das Abfindungsguthaben zugrunde gelegt wird. Da es sich um einen zweiseitigen Vertrag handelt, ist der doppelte Wert der nachfolgenden Übersicht anzuwenden:
http://dejure.org/gesetze/KostO/Anlage.html
Beträgt das Abfindungsguthaben beispielsweise EUR 30.000,- wird die doppelte Gebühr von EUR 96,- gleich EUR 192,- angesetzt. Die Vorschriften lauten §§ 141, 32, 36, Abs. 2 KostO. Hinzu kommt eine Dokumentenpauschale von EUR 0,50 pro Seite, § 136 Abs. 1 und 2 KostO und die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, § 152, Abs.2 KostO. Abschließend wird noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen, § 151 a KostO.
2. Übertragung der verbleibenden Gesellschafteranteile
Maßgebender Wert für die Übertragung der Gesellschafteranteile dürfte der Anteilswert des GbR Anteils sein, wie er sich aus der Bilanz ergibt ggfs. ergänzt um das Kapitalkonto.
Die Vorschrift lautet hier §§ 141, 32, 36, Abs. 2 KostO, wobei hier nur eine einfache Gebühr angesetzt wird.
Bei einem Wert des Gesellschafteranteils von EUR 30.000,- ergibt sich eine Gebühr von EUR 96,- zzgl. Dokumentenpauschale von EUR 0,50 pro Seite, § 136 Abs. 1 und 2 KostO und die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, § 152, Abs.2 KostO. Abschließend wird noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen, § 151 a KostO.
Sinnvoll ist es hier die Übertragung des Gesellschafteranteils an die verbleibenden Gesellschafter aus Kostengründen in einer Urkunde zu regeln.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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