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Frage geschrieben am 30.09.2011 11:02:58

Notaranderkonto: wann DARF der Notar eins führen?

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 677
Als Verkäufer einer Immobilie möchte ich die Zahlung über Notaranderkonto haben. Der Notar sagt, er dürfe auf Grund von Vorschriften nur in besonderen Fällen und mit besonderer Begründung ein solches Konto führen.
Was sind "besonderen Fälle" und welche "Begründung" kann man geben?


Antwort geschrieben am 30.09.2011 11:45:53
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrte Ratsuchende,


unabhängig von der Frage, warum Sie als Verkäuferin eine Abwicklung über ein Notaranderkonto überhaupt wünschen sollten, ist die geäußerte Auffassung des Notars zumindest in dieser Form so nicht nachvollziehbar:


Sofern die Parteien die Abwicklung über ein Notaranderkonto wünschen, die Kosten dafür kennen und ausdrücklich tragen wollen, ist dieser Parteiwille zunächst vorrangig zu beachten.

Zwar ist aufgrund der Einführung des § 54a BeurkG häufig die Führung von Anderkonten bemängelt worden, da Voraussetzung immer ein Sicherungsinteresse ist.

Dieses Interesse neben dem Parteiwillen - ist aber immer dann, wenn mehrere Lasten in Abteilung III abzulösen sind und auf der Käuferseite der Kaufpreis finanziert werden muss, begründet.


Ich kann es mir nur so erklären, dass es hier zu einem Missverständnus gekommen sein muss; reden Sie bitte nochmals mit dem Notar. Sollte er sich widererwartend weigern, wäre an Wechsel des Notars zumindest anzudenken.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.09.2011 14:25:06

wie kann mein Antrag an den Notar aussehen? Inhalt?
Gibt es eine Art Vordruck? Oder könnten Sie mir bitte ein Beispiel geben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.09.2011 16:04:42

Sehr geehrte Ratsuchende,


eine besondere Form ist nicht erforderlich, so dass Sie mit Hinweis auf die oben angegebenen Punkte (Lastenablösung; Finanzierung) den Notar sogar mündlich dazu auffordern könnten.


Bitte haben Sie Verständnis, dass nach den Nutzungsbedingungen eine ERSTberatung zulässig ist und die genaue Formulierung darunter nicht mehr fällt, eine Formulierung also an dieser Stelle nicht geleistet werden darf.

Gerne können Sie mich aber per Direktanfrage weitergehend beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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