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Nötigung/Erpressung durch Androhung der Teilungsversteigerung


06.05.2010 14:04 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Meine Ex-Freundin und ich haben einen gemeinsamen Sohn, 10 Jahre (gemeinsames Sorgerecht). Er wohnt 1 Wohe bei ihr, eine Woche bei mir (Zweinestmodell) in der ehemals gemeinsamen Wohnung.

Trennung 2005.
Wir streiten uns um die gemeinsame Wohnung 1/2:1/2 im Grundbuch eingetragen. Fünf Jahre geht sie nicht auf meine Angebote zur Auszahlung ein, stellt immer höhere Forderungen.

6/2009 leitet sie das Teilungsversteigerungsverfahren ein. Der dann geschätzte Verkehrswert liegt noch unterhalb meiner bisherigen Angebote.
Der Sohn hat mittlerweile eine eigene Meing entwickelt und will bei mir wohnen, hier ist er aufgewachsen, und die Mutter an den WE und in den Ferien besuchen.
In einer Mediation damit konfrontiert verweigert die Mutter das Gespräch zu dem Thema.

Ich versuche die Versteigerung abzuwenden, um den möglichen Verlust des sozialen Gefüges für meinen Sohn, meine neue Freundin mit Nachwuchs im Bauch und mich abzuwenden. Perspektivische Wohnstabilität zu schaffen. Ich mache ihr das Angebot, den Ihr zustehenden Teil aus Verkehrswertgutachten auszuzahlen.

Jetzt werden aber Bedingungen an den Übertragungsvertrag geknüpft, die in die Zukunft wirken und u. a. unseren Sohn betreffen.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, soll das Teilungsversteigerungsverfahren weiter betrieben werden.

Bedingungen:
• Ich soll alle Teilungsversteigerungskosten zahlen
• Ex bleibt weiterhin alleinige Bezieherin des Kindergeldes
(Das Kindergeld hat Sie seit drei Jahren einbehalten und weigert sich bis heute dies zu verrechnen)
• Sohn soll weiterhin bei ihr gemeldet bleiben (Er ist bei uns beiden gemeldet, bei mir sogar mit 1. Wohnsitz)
• die Betreuung soll weiterhin im Wochenwechsel bis zum Ende seiner Ausbildung erfolgen( obwohl das Kind es heute schon nicht mehr will)
• Aktive unterstützung des Wechselmodells
• katholischer Religionsunterricht bis Mündigkeit (bisher ev., Sohn möchte nichts ändern)
• zusätzlich verlängerte WE um Familie zu besuchen
• Kind soll im Falle eines Wegzuges bei der Mutter bleiben

Frage:
Können diese Bedingungen mit einem Übertragungsvertrag verknüpft werden und in wie weit haben diese Vereinbahrungen in der Zukunft Bestand?
Kind lebt bei mir und Sie erhält weiter das KiGeld?
Wochenwechselmodell, wenn das Kind nicht mehr will?
Umzug, Kind will mit mir, was dann?

Gibt es rechtliche Mittel den Übertragungsvertrag ohne diese Bedingungen zu verlangen?

Ich fühle mich von der Ex erpresst, da sie unter Androhung der Weiterführung der Teilungsversteigerung, ein empfindliches Übel und die Destabilisierung der gesamten sozialen Situation provoziert und mich damit nötigen will diese Bedingungen zu akzeptieren.

Sie will ein Verhalten und eine Leistung erzwingen durch die Androhung negativer Konsequenzen bei Nichterfüllung.

Ist der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung/Erpressung hier gegeben?


Antwort vom
06.05.2010 | 14:51
Sehr geehrter Fragesteller,

die genannten Passagen können vereinbart werden und entfalten für die Zukunft Bindung. Es wird hier die Frage des Umganges geregelt sowie eine Vereinbarung darüber getroffen, welchen Religionsunterricht das Kind besuchen soll, was zulässig ist. Da Sie das Wechselmodell praktizieren, das Kindergeld aber nur an einen Elternteil auszuzahlen ist, ist auch eine Vereinbarung über den Bezug des Kindergeldes möglich und nötig.

Die Klauseln können auch im Zusammenhang mit einer Auflassung, bzw. die Auflassung in Zusammenhang mit den Klauseln gestellt bzw. erklärt werden.

Auch die Kosteneinigung kann zulässig vereinbart werden.

Wenn Ihr Frau die Auflassung von den genannten Passagen abhängig macht, werden Sie diese wohl akzeptieren müssen, um die ZV abzuwenden.

Sie werden Ihre Frau nicht hindern können, den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen, haben aber im Verfahren ein Rechtsmittel nach § 180 Abs. 3 ZVG. Hier kann - auch mehrmals - das Verfahren einstweilig eingestellt werden. Dass die einstweilige Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes in Ihrem Falle erforderlich, hätten Sie dem Gericht glaubhaft zu machen.

Einen Anspruch darauf, dass Ihnen Ihre Frau das Grundstück auch ohne die Auflagen übereignet, haben Sie nicht.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Scholz, RA

Nachfrage vom Fragesteller 06.05.2010 | 15:08

Sehr geehrter Herr Scholz,

findet hier nicht eine Nötigung beziehungsweise eine Erpressung statt, denn das gemeinsame Vermögen ist eingeschätzt und ich will meiner Ex die Hälfte auszahlen.
Die Vereinbahrungen, das Kind btrefend haben mit der Vermögensaufteilung nichts zu tun.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.05.2010 | 20:27

Sehr geehrter Fragesteller,

der Tatbestand der Nötigung oder Erpressung ist nicht erfüllt. Ihre Frau kann die Teilungsversteigerung beantragen, dieses Recht gesteht Ihr das Gesetz zu. Um Härten zu vermeiden, kann der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte einen Antrag nach § 180 Abs. 3 ZVG stellen, um so die Versteigerung wenigstens hinaus zu zögern. Im Übrigen steht es Ihnen frei, im Termin mitzubieten. Eine Verfügung über den Miteigentumsanteil an Sie kann die Frau vornehmen, muss dies aber nicht. Wenn Sie eine Verfügung von Regelungen über den Umgang abhängig macht, kann Ihr das nicht verwehrt werden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA