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Frage geschrieben am 30.07.2009 21:21:00

Nötigung im Straßenverkehr

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4211
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Frage, ich wurde von meiner EX Freundin angezeigt, ich hätte sie auf ihren Nachhauseweg genötigt,Das heist, sie behauptet, ich wäre zu dicht aufgefahren.Das entspricht aber nicht der Wahrheit.Jetzt habe ich Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr am Hals,Ich habe meine Aussage bei der Polizei verweigert.Der Polizeibeamte hat gesagt, ich sollte auf die Entscheidung vom Staatsanwalt warten und könnte dann immer noch eine Gegenanzeige machen.Ich kann das nicht auf mir sitzen lassen, den ihre Aussage ist gelogen und entspricht nicht der Wahrheit.Jetzt weis ich nicht was ich tun soll, soll ich warten oder gleich einen Anwalt aufsuchen.Ein Bekannter von mir ist Polizeibeamter, und der hat gesagt, ich hätte keine Chance, denn Frauen wird mehr geglaubt als Männern.Die Beziehung ist beendet und ich wollte eigentlich nur noch einmal mit ihr reden, denn ich habe ihr im vorigen Jahr 1000 Euro für einen Autokauf geliehen.Ich habe nach ihrer Arbeit auf sie gewartet, und sie hat mich aber nur angeschrien, und hat beim einsteigen inn ihr Auto nur gesagt , du wirst schon sehen was noch kommt,..jetzt weis ich es,..Ich weis , dass sie finanziell nicht gut dasteht, und ich wollte ihr anbieten, sie könnte zu rückzahlen wenn es ihr besser geht.Ich habe keinen Kontakt jetzt mehr zu dieser Frau.
Muss aber eines eingestehen, ich hatte vor 7 Jahren einmal Kontaktverbot von einem viertel Jahr wegen einer Frau bekommen.
Die jetzige Beziehung aber ging ganz normal auseinander.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.07.2009 22:16:33
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wichtig ist nun, dass Sie die Dinge sachlich und zurückhaltend angehen, auch wenn Sie von der Ex u. U. falsch verdächtigt wurden.

Schließlich haben Sie nun eine Strafanzeige wegen versuchter Nötigung im Straßenverkehr „am Hals“ und sollten spätestens jetzt an sich selbst denken.

So können Sie gemäß § 604 Abs. 3 BGB auf die sofortige Rückzahlung der geliehenen 1.000,00 Euro bestehen.

Nach dieser Vorschrift kann der Verleiher nämlich jederzeit das geliehenes Geld zurückverlangen, wenn die Dauer der Leihe bei Hergabe des Geldes nicht bestimmt wurde und aus dem Zweck der Leihe auch nicht zu entnehmen war. Wichtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob Sie die Leihe der 1.000,00 €uro im Streitfall z. B. durch schriftliche Unterlagen oder Zeugenaussagen bewiesen werden könnten.


Was den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr angeht sollten Sie bei der Polizei keine Aussage machen. Idealerweise beauftragen Sie schon jetzt einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht.

Spätestens nach Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wird ein beauftragter Anwalt in die Polizeiakten Einsicht erhalten und Sie auf dieser Grundlage zu der weiteren Vorgehensweise dann fundierten beraten können. Gegebenenfalls wird er Ihnen dann sogar zu einem Strafantrag gegen die Ex wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) raten.

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine andere rechtliche Beurteilung folgen könnte.

Die gegen Sie vor mehr als 7 Jahren erhobenen und durch nichts bewiesenen Anschuldigungen/Verdächtigungen bleiben bei der rechtlichen Berurteilung wohl völlig außer Betracht. Solche Verdächtigungen/Anschuldigungen stehen mit den geliehenen und noch immer nicht an Sie zurückgezahlten 1.000 €uro in keinem Zusammenhang.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Gerne können Sie bei Unklarheiten über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
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Mail: anwalt@rechthilfreich.de
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Nötigung im Straßenverkehr | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-08-01
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