Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Nötigung.
Nach einer verbalen Auseinandersetzung hat sich eine Person in ihrem Zimmer eingeschlossen. Dieser Person wird nun damit gedroht, dass ihr Haustier getötet wird, wenn sie nicht aus dem Zimmer kommt und mit der drohenden Person spricht.
Stellt die Drohung ein Kleintier zu töten ein empfindliches Übel i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB dar? Ist die Androhung als verwerflich i.S.d. Abs. 2 anzusehen?
Antwort geschrieben am 22.01.2012 11:04:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Bei dieser Sachverhaltskonstellation liegen die Tatbestandsmerkmale der Nötigung nach meiner Einschätzung vor. Ferner ist unter Abwägung der Zweck-Mittel-Relation auch davon auszugehen, dass die Nötigung als verwerflich anzusehen ist.
Es wird hier explizit mit der vorsätzlichen Tötung eines Wirbeltieres / Sachbeschädigung gedroht. Zudem ist davon auszugehen, dass das Opfer zu dem Haustier emotionale Beziehung unterhält.
Insgesamt ist der Sachverhalt daher so zu beurteilen, dass hier eine strafbare Nötigung vorliegt.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, erfolgen kann. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will dieser Plattform nicht ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de
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