Frage geschrieben am 29.03.2009 10:48:28
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nochmaliges Insolvenzverfahren nach Versagung der Restschuldbefreiung?
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3801Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Jahre 2004 habe ich aufgrund Eigenantrages das Insolvenzverfahren beantragt. Das Insolvenzverfahren wurde abgeschlossen und im späteren Verlauf die Restschuldbefreiung angekündigt.
Nunmehr ist gemäß § 298 Inso die Restschuldbefreiuung versagt worden. Als maßgeblicher Grund war, dass die Mindestvergütung für den Treuhänder nicht gezahlt wurde.
Der Treuhänder selbst hatte den Antrag auf Versagung der Restschuld gestellt.
Mit dem Treuhänder gab es eine schriftliche Vereinbarung, dass die Mindestvergütung mit einer Verzögerung von 6 Monaten gezahlt werden könne.
Die Mindestvergütung hatte ich nach 6 Monaten und drei Tage gezahlt. Vorher ging es aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nicht.
Dennoch stellte der Treuhänder den Antrag. Das Insolvenzgericht gab diesem mit Beschluss statt. Ein Beschwerdeverfahren bestätigte ebenfalls diese Entscheidung.
Sehr zweifelhaft, aber so ist es gelaufen.
Jetzt meine Frage. Kann ich nunmehr ein neues Insolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung beantragen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.03.2009 11:26:40
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Gemäß § 290 Ab. 1 Ziffer 3 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 InsO oder § 297 InsO versagt worden ist.
Da in Ihrem Fall die Restschuldbefreiung jedoch nach § 298 InsO versagt worden ist, können Sie jederzeit wieder einen neuen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitsamt dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Beachten Sie jedoch, dass die Voraussetzungen, wie z.B. Scheitern eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes, aufs Neue vorliegen müssen..
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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